§ 60a AO & ausländische Stiftung

Datum:

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 [Aktenzeichen 6 K 53/18] zur gesonderte Feststellung gem. § 60a AO entschieden, dass „die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig sich alleine nach deutschem Recht richtet“.

Quelle: FG Niedersachsen - Newsletter 4/2021 vom 21.04.2021