4. Corona-Steuerhilfegesetz & steuerfreier Corona-Bonus
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1022. Sitzung am 10.06.2022 dem "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)" zugestimmt (TOP 2, BR-Drucksache 223/22).
Quelle: Bundesrat Kompakt.
Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro in bestimmten Einrichtungen
Mit Einführung des neuen §3 Nr. 11b EStG sind erstmal ab Veranlagungszeitraum 2021 (!) coronabedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei.
Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Begünstigt sind künftig ausschließlich Zahlungen an Arbeitnehmer in Einrichtungen nach