Zweckbetriebe & Altenpflegeausbildung

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Wird ein Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Altenhilfe und Pflege ist, mit der Durchführung des Kostenausgleichs der Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung beliehen und erhält er dafür eine Verwaltungskostenpauschale, so handelt es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; dieser erfüllt aber die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs, so dass der Verein mit diesen Einnahmen nicht körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist.

Quelle   FG Saarland, Gerichtsbescheid 30.06.2023 [Aktenzeichen 1 K 1232/21].

Wenn ein Verein Aufgaben aufgrund einer Beleihung ausübt

Das Finanzgericht Saarland (FG) hat sich mit einem gemeinnützigen Verein beschäftigt, der nach seiner Satzung die Altenhilfe und Pflege fördert. Der Verein hatte aufgrund öffentlich-rechtlicher Beleihung die Funktion als Stelle für die Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) übernommen. Dafür erhielt er Einnahmen in Form pauschaler Verwaltungskostenerstattungen.

Seine Tätigkeit ist im Wesentlichen so gestaltet, dass Trägern der praktischen Ausbildung in Altenpflegehilfeberufen die Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form nebst Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung erstattet werden. Die für diese Erstattungen (und die der SFA zustehenden Verwaltungskosten) erforderlichen Mittel werden als Ausgleichsbeträge von den (Pflege-)Einrichtungen erhoben. Nach Ansicht des FG dient diese Tätigkeit dazu, einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern, und damit unmittelbar dem Zweck „Förderung der Altenhilfe und Pflege”. Mit der Tätigkeit als SFA werde zwar ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, dieser erfülle aber die Voraussetzungen eines nichtsteuerpflichtigen Zweckbetriebs.

Hinweis   Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden kön­nen und der Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es unvermeidbar ist.

Für die Annahme eines Zweckbetriebs sei es unschädlich, dass die Aufgaben aufgrund einer Beleihung ausgeübt würden. Folglich sei es möglich, dass ein gemeinnütziger Verein zugleich mit seinem Satzungszweck auch öffentlich-rechtlich tätig werde und seine Verpflichtung gegenüber der beleihenden Körperschaft erfülle.

Wettbewerbsverzerrungen zu nichtbegünstigten Personen hielt das FG für ausgeschlossen: Für die Organisation und Durchführung des Kostenumlageverfahrens in der Altenpflegehilfeausbildung gab es im Zuständigkeitsbereich der SFA keine andere Stelle. Damit habe es keinen Konkurrenten gegeben, zu dem die SFA in Wettbewerb hätte treten können.