Zweckbetrieb & Jugendreisen

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Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg beschäftigt sich mit der Frage, wann Jugendreisen ein Zweckbetrieb sind (5.12.2024, 5 K 125/23).

Jugendreisen sind nach Auffassung des FG kein spezieller Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO, wenn weder ein Schullandheim noch eine Jugendherberge betrieben wird.

Quelle FG Hamburg, Urteil 05.12.2024 [Aktenzeichen 5 K 125/23].

Wann sind Jugendreisen ein Zweckbetrieb?

Das FG sah auch die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht erfüllt.

Zwar ist die Zwecknähe erfüllt, weil Jugendreisen dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit und damit der Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO dienen.

Allerdings ist nach Auffassung des FG die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO (Zwecknotwendigkeit) bei dem Satzungszweck "Jugendarbeit“ nicht erfüllt. Der Satzungszweck "Jugendarbeit" kann nämlich nicht nur durch den Zweckbetrieb Jugendreisen erreicht werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft ist nur dann unschädlich, wenn er sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks.

Zum anderen verlangt § 65 Nr. 2 AO, dass die Leistung als solche das Gemeinwohl unmittelbar fördert und zwar besser, als dies nichtprivilegierte Unternehmer mit einer gleichen Leistung tun würden. Es war aber nach Auffassung des FG nicht ersichtlich, dass der Verein mit einer solchen Jugendreise ein qualitativ besseres Angebot machen könnte als ein nichtprivilegierter Unternehmer.

Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 65 Nr. 3 AO (Wettbewerbsverbot) vor. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Jugendreise tritt zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar war.

Für das FG stand fest, dass das Angebot der Jugendreisen durch den Verein generell geeignet ist, andere Anbieter zu verdrängen. Es ist zudem auch nicht dazu geeignet, zu einer Ausweitung des Güterangebots insgesamt zu führen. Auch ist nicht ersichtlich, dass gerade solche Jugendlichen das Angebot annehmen würden, die eine solche Jugendreise nicht auch von einem entgeltlichen Anbieter in Anspruch nehmen würden. Diese Art der Jugendarbeit ist auch ohne eine steuerrechtlich begünstigte Tätigkeit zu erreichen.

Jugendreisen sind nach dieser Rechtsauffassung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig also kein Zweckbetrieb.

In Frage käme eine Begünstigung nur im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schullandheims oder einer Jugendherberge i.S.d. § 68 Abs. 1b AO; außerdem bei mildtätigen Zwecken. Dabei müssen aber mindestens zwei Drittel der Teilnehmer nachweislich wirtschaftlich oder persönlich hilfebedürftig i.S. § 53 AO sein.

Das FG Hamburg bestätigt damit eine ähnliche Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 19.01.2017, 13 K 1160/13).