Zuwendungsrecht & Zweckbetriebe
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Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hat eine gemeinnützige Gesellschaft mit dem Zweck zur Verteilung von Fördergeldern dazu verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben und von einer durch Übung und Förderrichtlinien gebildeten Förderpraxis nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht willkürlich abzuweichen.
Geklagt hatte ein Sportverein dem die Zuschüsse für Anschaffung von Sportgeräten verweigert wurden während drei anderen Vereinen gleichartige Zuschüsse gewährt wurden. Die Verweigerung gründete auf der förderrichtlinienkonformen Einschätzung die Fitnesssparte stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der AO dar. Das OLG kam nach Bewertung der Einnahmen jedoch zu dem Schluss, dass die Fitnesssparte ein Zweckbetrieb darstellt und die Förderung somit zu gewähren sei.
Quelle OLG Schleswig-Holstein, Urteil 14.03.2025 [Aktenzeichen 1 U 35/24].