Zuwendungsrecht & Widerrufsermessen
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Viele Vereine erhalten öffentliche Fördermittel. Werden Auflagen oder Zweckbindungen verletzt, kann die Behörde den Zuwendungsbescheid widerrufen und Gelder zurückfordern. Dabei muss sie ihr Ermessen ausüben. In atypischen Fällen kann eine Rückforderung unverhältnismäßig sein - etwa bei lange zurückliegenden Zeiträumen oder wenn die wirtschaftliche Existenz des Vereins gefährdet ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht Stuttgart hingewiesen.
Quelle VG Stuttgart, Urteil 22.04.2026 [Aktenzeichen 3 K 4843/25].
Wann ist ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids berechtigt?
Im Urteilsfall hatte ein Verein 2002 einen Zuschuss von 357.904 € für einen Seminarraum erhalten. Eine Nutzung für wirtschaftliche oder andere nichtsteuerbegünstigte Zwecke war untersagt. Bei einer Prüfung im Jahr 2020 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart fest, dass der Raum zeitweise gegen Entgelt anderen Einrichtungen überlassen worden war. Es wertete dies als Zweckverstoß und verlangte die Förderung zurück. Dass diese Nutzung nach Darstellung des Vereins schon vor Erlass des Bescheids bekannt gewesen sei, ließ die Behörde nicht gelten.
Die Klage des Vereins hatte Erfolg. Er konnte sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil die Mittel bereits verbraucht waren und er die Zuwendung nicht durch wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hatte.
Hinweis Vereine müssen im Förderverfahren alles offenbaren, was für das konkrete Verfahren erkennbar von Bedeutung sein kann.
Grundsätzlich kann ein Zuwendungsbescheid wegen Zweckverfehlung oder Nichterfüllung einer Auflage widerrufen werden. Die Ermessensausübung der Behörde war jedoch fehlerhaft: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der fast zur Hälfte vom Land Baden-Württemberg finanziert wird. Daher hätte die Behörde prüfen müssen, ob die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz vernichten könnte. Zudem hatte sie nicht hinreichend ermittelt, in welchem Maß der Raum über rund 20 Jahre gegen Entgelt oder für nichtsteuerbegünstigte Zwecke überlassen wurde. Diese außergewöhnlichen Umstände hätte sie berücksichtigen müssen. Weil sie das unterließ, war die Rückforderung rechtsfehlerhaft.
Hinweis Prüfen Sie Förderbescheide und Auflagen sorgfältig - insbesondere bei Nutzungsänderungen, Vermietungen oder Kooperationen. Bei Unsicherheiten sollte frühzeitig geklärt werden, ob die Nutzung förderrechtlich zulässig ist.