Zuwendungsrecht & Erstattungszinsen
Datum:
Haben Sie schon einmal eine öffentliche Förderung erhalten? Dann wissen Sie, dass der Förderer innerhalb einer bestimmten Frist einen Verwendungsnachweis erwartet. Nichtverbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (VG) befasst sich mit der Frage, wann nach einer überzahlten Zuwendung von Erstattungszinsen abzusehen ist.
Quelle VG Bremen, Urteil 29.04.2025 [Aktenzeichen 7 K 2902/23].
Wann ist nach einer Überförderung von Erstattungszinsen abzusehen?
Ein Verein, der eine Zuwendung erhalten hatte, sollte bis zum 31.03. den Verwendungsnachweis einreichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Zuwendung zu erstatten sei, soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werde. Am 28.04. übersandte der Verein der Behörde die Verwendungsnachweise und teilte mit, dass eine Rückzahlung überzahlter Beträge vorzunehmen sei. Er bat diesbezüglich um die Angabe eines Kassenzeichens. Erst Ende Oktober teilte die Behörde dem Verein das Ergebnis ihrer Prüfung mit: Ein Teil der Förderung sei zurückzuzahlen; der Bescheid werde insoweit aufgehoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Erstattungsanspruch für den Zeitraum 01.01. bis 30.05. zu verzinsen sei.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage hatte Erfolg, da die Behörde ihr Ermessen laut VG fehlerhaft ausgeübt hatte. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs könne vor allem dann abgesehen werden, wenn der Verein die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt hätten,
- nicht zu vertreten habe und
- den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leiste.
Ein Verschulden hinsichtlich der Überzahlung war für das VG nicht erkennbar, da der Finanzierungsplan des Projekts bei der Antragstellung nicht unrealistisch war. Der vergleichsweise geringfügige Umfang der Minderausgaben (ca. 3,4 % des maximalen Zuwendungsbetrags) spreche eher gegen ein Verschulden des Vereins. Zudem habe der Verein sofort nach der Ermittlung des Betrags um Angabe des Kassenzeichens gebeten. Die Fristüberschreitung sei bei der Einreichung des Verwendungsnachweises geringfügig gewesen. Eine Verzinsung hätte allenfalls nach dem Fristende zur Einreichung des Verwendungsnachweises (31.03.) erfolgen dürfen.