Wie-Beschäftigte & Tierheim
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Ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Tierheim können als sog. Wie-Beschäftigung gesetzlich unfallversichert sein.
Das entschied das Sozialgericht (SG) Oldenburg im Fall einer „Gassigängerin“, die bei einem Tierschutzverein ehrenamtlich tätig war. Sie war beim Ausführen eines Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Das SG erkannte auf einen Arbeitsunfall.
Quelle Sozialgericht Oldenburg, Urteil 07.05.2025 [Aktenzeichen S 73 U 162/21].
Unter welchen Bedingungen sind ehrenamtliche Tätigkeiten als sogenannte Wie-Beschäftigte unfallversichert?
Nach Auffassung des SG lagen die Voraussetzungen für eine sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 VII. Sozialgesetzbuch vor. Nach dieser Norm sind u.a. Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Diese Versicherteneigenschaft setzt nach geltender Rechtsprechung eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrem Erscheinungsbild nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Das war nach Auffassung des SG hier der Fall. Es überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, weil sich die Tätigkeit in den vorgegebenen Rahmenbedingungen des Tierheims bewegte. Die auszuführenden Hunde standen nicht zur freien Verfügung und konnte nicht jederzeit abgeholt werden. Es waren festen Zeiten vereinbart – auch wenn es ein gewisses Wahlrecht gab – und es erfolgen Abwesenheitsmeldungen, sollte ein Gassigänger zu den üblichen Zeiten nicht zur Verfügung stehen.
Das Ausführen der Hunde entsprach dem Willen des Unternehmens (Tierheim) und stellte seiner Art nach eine Tätigkeit dar, die sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Dass die Tätigkeit im vorliegenden Fall ausschließlich von ehrenamtlich Tätigen ausgeführt wird, widersprach dem nicht. Es genügt – so das SG –, wenn in vergleichbaren Unternehmen solche Tätigkeiten üblicherweise auch von Beschäftigten ausgeübt werden.
Es lag auch keine die Versicherung ausschließende Sonderbeziehung vor. Eine Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ scheidet danach aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie etwa eine mitgliedschaftliche Bindung. Die Tätigkeit ging weit über die übliche Tätigkeit eines Vereinsmitglieds hinaus und kann auch nicht daraus begründet werden, dass Zwecke des Tierwohls verfolgt werden.