Wie-Beschäftigte & Sonderbeziehung
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Dass Sozialgericht Hamburg (SG) hatte zu entscheiden, wann ehrenamtlich Tätige als so genannte „Wie-Beschäftigte“ unfallversichert sind. Entscheidungserheblich für die Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall war insbesondere, dass das unfallverursachende Festhalten des Hundes nicht arbeitnehmerähnlich erfolgte, sondern auf der Sonderbeziehung der Mitgliedschaft in dem Verein beruhte.
Quelle SG Hamburg, Urteil 14.02.2025 [Aktenzeichen S40 U 35 23].
Hintergründe der Wie-Beschäftigten
"Wie-Beschäftigte" sind nach § 2 Abs. 2 SGB VII Personen, die nicht formell beschäftigt sind, aber tatsächlich so handeln, als wären sie es – also tätig „wie ein Beschäftigter“, z. B.:
- Helfer, die in einem Unternehmen bei einem Notfall oder aus Gefälligkeit mitarbeiten
- Personen, die spontan bei einer gemeinnützigen Aktion helfen
- Verwandte, Freunde oder Nachbarn, die unentgeltlich mitarbeiten, aber fremdbestimmt, also unter Weisung handeln
Im Wesentlichen hat die Rechtsprechung folgende Kriterien für eine „Wie-Beschäftigung“ entwickelt:
- es muss sich um eine dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln, die einen wirtschaftlichen Wert hat,
- sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen,
- die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d. h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungs-Verhältnis stehen,
- sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich und nicht unternehmerisch, selbständig ist.
Eine sozial geprägte Sonderbeziehung liegt sowohl bei Verwandtschafts-, Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnissen als auch bei Mitgliedschaften in Vereinen und ähnlichen Gemeinschaften vor.