Vorstand & Unvollständigkeit
Datum:
Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand. Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.
Quelle OLG Karlsruhe, Beschluss 16.07.2024 [Aktenzeichen 19 W 29/24 (Wx)].
Wann die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds möglich ist
Wenn im Verein Vorstandsmitglieder fehlen, wird schnell der Ruf nach der Bestellung eines Notvorstands laut. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) bestätigt, dass es vor den Registergerichten nur selten zu einer solchen Bestellung kommt.
Die Satzung des Vereins sah zwei einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vor. Zudem war die Mitgliederversammlung nach der Satzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend waren. Eines dieser Vorstandsmitglieder war bereits zurückgetreten, das andere ebenfalls, hatte aber angegeben, die Geschäfte bis zur Neuwahl fortzuführen. Aus Sicht des Vereins war die Bestellung eines Notvorstands erforderlich.
Nach Ansicht des OLG ist die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für einen Verein nicht dringend geboten, wenn ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist. Die gesetzliche Regelung zur Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds diene nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Die Auslegung der Vereinssatzung ergab laut OLG, dass die Notbestellung für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erforderlich war. Die Anwesenheit des einzig verbliebenen Vorstandsmitglieds reiche aus. Den Vereinsmitgliedern stehe zudem auch das „Minderheitsbegehren“ zur Verfügung, sollte keine Mitgliederversammlung einberufen werden. Danach ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung 10 % der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.