Vorstand & Unvollständigkeit
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Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand. Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.
Quelle OLG Karlsruhe, Beschluss 16.07.2024 [Aktenzeichen 19 W 29/24 (Wx)].
Unvollständiger Vorstand kann beschlussfähig sein
Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen.
Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage.
Im Übrigen, so das OLG, wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren, also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht, möglich.