Vorstand & Schadenersatzansprüche

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Wenn Vorstandsmitglieder sich ohne Erlaubnis Zahlungen aus der Vereinskasse gönnen oder nach Amtsende Vereinseigentum nicht herausgeben wollen, hat der Verein durchaus rechtliche Mittel, sich dagegen zu wehren. Das lehrt ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen.

Quelle   LG Essen, Urteil 28.11.2025 [Aktenzeichen 16 O 66/25].

Wie macht ein Verein Schadenersatzansprüche an den Vorstand geltend?

Der Fall vor dem LG Essen:

In dem Fall machte ein Verein Schadenersatzansprüche gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied geltend. Konkret forderte er

1. die Herausgabe bzw. eine Ersatzzahlung für eine Reihe von elektronischen Geräten, die der Vorstand mutmaßlich einbehalten hatte,

2. die Rückzahlung der Vergütung, die der Vorstand während der Amtszeit erhalten hatte,

3. den Ersatz sämtlicher materieller Schäden, die dem Verein durch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit entstanden sind.

So entschied das LG Essen:

Das Gericht gab dem Verein immerhin in den letzten beiden Punkten recht

1. Nachweis über Inbesitznahme der Gegenstände fehlte: Fehlen beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds Gegenstände aus dem Eigentum des Vereins, muss er nachweisen, dass sie das Vorstandsmitglied tatsächlich in Besitz hat. Das Gericht sah aber keinen ausreichenden Nachweis, dass das Vorstandsmitglied die Gegenstände aus den Vereinsräumen entfernt hatte. Er konnte konkrete Angaben machen, wo er die Gegenstände zurückgelassen hatte.

2. Vorstandsvergütungen: Im Fall der gezahlten Vergütungen war nach Auffassung des LG die Rechtslage klar. Zwar machte das Vorstandsmitglied geltend, die Zahlung wäre mit den Kassenwarten abgesprochen worden. Das lieferte aber für das LG keine rechtliche Grundlage für die Zahlungen.

Zunächst fehlte eine Satzungserlaubnis für Vorstandsvergütungen, die nach § 27 Abs. 3 BGB erforderlich ist. Ohne Satzungsregelung kann weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung eine Vergütung rechtswirksam erlauben. Selbst wenn diese bestanden hätte, fehlte dem Vorstand aber die Vertretungsbefugnis für die Gewährung der Vergütung. Hier greift nämlich das Verbot von Insichgeschäften des § 181 BGB. Es gilt: Ist nur ein Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt, muss die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt, können die anderen Vorstandsmitglieder die Befreiung erteilen, wenn sie – allein oder zusammen – vertretungsberechtigt sind.

Weder aus der Satzung noch aus einem Beschluss der Mitgliederversammlung ging aber eine Befreiung von diesem Verbot hervor. Möglich wäre dann noch eine Erlaubnis durch den übrigen vertretungsberechtigten Vorstand. Da aber das betreffende Vorstandsmitglied hier nicht beteiligt sein kann, muss der Vorstand ohne ihn in vertretungsberechtigter Zahl die Erlaubnis erteilen. Es genügt nach Satzung dabei nicht die Zustimmung nur eines weiteren Vorstandsmitglieds. Aus einer Duldung durch die anderen Vorstandsmitglieder folgt keine nachträgliche Genehmigung der Zahlungen.

Wichtig    Das zeigt, dass es keinen besonderen Regelungsbedarf gibt, wenn Vorstandsämter ehrenamtlich ausgeübt werden. Für den Fall einer Vergütungserlaubnis sollte aber geregelt werden, wer über die Höhe der Vergütung entscheidet. Am sichersten ist es, wenn die Mitgliederversammlung die Erlaubnis erteilen muss.

3. Schaden aus Gemeinnützigkeitsverlust: Das LG stellte fest, dass das ehemalige Vorstandsmitglied dem Verein sämtliche materiellen Schäden ersetzen muss, die aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. In der Klageschrift hatte der Verein den Schaden konkret beziffert. Das sah das Gericht als unbegründet an, weil ein etwaiger Steuerschaden nur drohte und noch nicht eingetreten war. Der war auch nicht hinreichend sicher, sodass es an einem feststellbaren Schaden fehlte.