Vorstand & Aufwandsentschädigung

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Ein Weg, das Vorstandsamt attraktiver zu gestalten, ist die Zahlung einer Vergütung. Hier ist häufig von einer Aufwandsentschädigung die Rede - in dem Glauben, dass mit diesem Begriff eine Abgabenfreiheit verbunden ist. Dass dies ein Irrglaube ist, zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (SG).

Quelle SG Berlin, Urteil 18.04.2024 [Aktenzeichen S 210 BA 196/20, Rev. (LSG: L 9 BA 38/24)].

Denken Sie beim bezahlten Vorstand an die Sozialversicherung!

Geklagt hatte die Vizepräsidentin eines Vereins, die auch das Amt der Schatzmeisterin bekleidete und daneben als Anwältin tätig war. Sie erhielt vom Verein eine monatliche Aufwandsentschädigung von zunächst 1.500 €, danach etwa vier Jahre lang von 4.000 € und später erneut 1.500 €. Ihre Tätigkeit sah sie als nicht sozialversicherungspflichtig an, weil es keinen Vertrag gebe.

Das SG kam zu dem Ergebnis, dass ein Beschäftigungsverhältnis bestand, da die Klägerin in die Organisation des Vereins eingegliedert gewesen sei. Dass sie weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkreten Weisungen unterworfen gewesen sei, führe in Zeiten von Homeoffice zu keiner anderen Beurteilung. Auch sei sie gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden gewesen. Dass die Mitgliederversammlung ihr keine konkreten Weisungen erteilt habe, sei irrelevant, da die rechtliche Möglichkeit der Weisungserteilung maßgeblich sei.

Schließlich sprach auch der feste Betrag in Form eines monatlichen Entgelts für ein Beschäftigungsverhältnis und damit für eine Abgabenpflicht. Auch lag kein Aufwendungsersatz vor, da dieser nur Vermögensopfer mit Ausnahme der Arbeitszeit und Arbeitskraft umfasst. Wird jedoch ein Betrag pauschal und für die Aufwendung von zeitlicher Beanspruchung gezahlt, liegt eine Entlohnung vor.

Hinweis   Wenn sich die gezahlten Pauschalen an der Ehrenamtspauschale (zurzeit: 840 €) orientieren, besteht keine Abgabenpflicht. Zahlen Sie höhere Pauschalen, sollten Sie uns im Vorfeld ansprechen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.