Vorstand & Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung
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Ob ein Vorstandsmitglied, das für seine Tätigkeit vergütet wird, abhängig beschäftigt ist und einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Quelle LSG Berlin-Brandenburg, Urteil 23.01.2026 [Aktenzeichen L 1 KR 425/23].
Muss ein Verein Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung nachzahlen?
In einem vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall verlangte ein ehemaliger Vereinsvorsitzender Arbeitgeberzuschüsse zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.673 €. Er war zugleich Rechtsanwalt und erhielt vom Verein ein monatliches Pauschal-honorar. Die Rentenversicherung hatte seine Tätigkeit für den Verein als abhängige Beschäftigung eingestuft. Seine Klage blieb dennoch erfolglos. Zwar sprachen einzelne Punkte für eine Beschäftigung, etwa Geschäftsführungsaufgaben und eine feste Vergütung. Entscheidend war aber, dass der Kläger im Streitzeitraum hauptberuflich selbständig tätig war.
Hinweis Wer hauptberuflich selbständig ist, unterliegt grundsätzlich nicht der Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter. Beschäftigt eine selbständig tätige Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, spricht dies regelmäßig für eine hauptberufliche Selbständigkeit.
Im konkreten Fall beschäftigte der Kläger mindestens eine Arbeitnehmerin in diesem Sinne. Zudem überwog seine anwaltliche Tätigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand die Tätigkeit für den Verein, die nur etwa 17 bis 20 Wochenstunden umfasste.
Hinweis Maßgeblich für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung vergüteter Organmitglieder sind Vertrag, Vergütung und tatsächliche Verhältnisse, vor allem Aufgaben, zeitliche Einbindung und eine mögliche hauptberufliche Selbständigkeit.