vGA & Verein als nahestehende Person

Datum:

Ohne Mäzen gäbe es den einen oder anderen Sportverein nicht mehr. Wenn der Mäzen Löcher in der Vereinskasse stopft, muss immer auch die steuerliche Seite bedacht werden. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.

Quelle   FG Düsseldorf, Urteil 28.10.2022 [Aktenzeichen 1 K 465/19 E,AO].

Auch ein Verein kann eine nahestehende Person sein

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Ge­schäftsführer einer GmbH, gleichzeitig war er erster Vorsitzender (Präsident) eines Fußballvereins. Aufgrund einer finanziellen Schieflage des Vereins, die beinahe in die Insolvenz führte, gewährte die GmbH ihm hohe Darlehen in der Form, dass sie Aufwendungen des Vereins, vornehmlich Spielergehälter, direkt beglich. Schriftliche Verträge hierüber gab es nicht.

Das Finanzamt hielt diese Zahlungen für privat veranlasst und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Damit durften die Zahlungen das Einkommen der GmbH nicht mindern. Eine vGA liegt vor, wenn

  • die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet,
  • diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und
  • der Vermögensvorteil dem Gesellschafter/der nahestehenden Person zugeflossen ist.

Hinweis   Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt in der Regel vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Das FG hat die Einschätzung des Finanzamts bestätigt. Auch ein Verein kann als juristische Person eine dem Gesellschafter nahestehende Person sein. Da der Kläger als Präsident Mitglied des gesetzlichen Vorstands war, ergab sich das Näheverhältnis aus gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Dass er in dieser Position nicht berechtigt war, allein zu entscheiden, wie die Darlehensmittel verwendet werden sollten, ist für die Annahme eines Näheverhältnisses zwar unerheblich. Er hatte aber tatsächlich allein entschieden, wie die Gelder verwendet wurden, denn die GmbH hatte sie nicht dem Verein überwiesen, sondern unmittelbar dessen Gläubigern. Laut FG hatte die GmbH dem Verein nur deshalb Gelder zugewendet, weil der Kläger dessen Präsident war. Erschwerend kam hinzu, dass die finanzielle Lage des Vereins als desolat bezeichnet werden konnte, so dass mit einer Rückzahlung der Darlehen nicht zu rechnen war.