vGA & Förderung Nachwuchsleistungszentrum
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Strittig vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war die Frage, ob bei einer GmbH, die nach ihrem Geschäftszweck am Profifußballbetrieb teilnimmt, eine den Betriebsausgabenabzug verwehrende verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt. Die GmbH hatte Betriebsausgaben für ein Nachwuchsleistungszentrum für Jugend-Fußballmannschaften, das nicht der GmbH selbst, sondern dessen Gesellschafter gehörte.
Der Betrieb des Nachwuchsleistungszentrums war nach verbandsrechtlichen Vorgaben erforderlich, um die Spielberechtigung im Profifußballbereich zu erlangen. Daher waren die Betriebsausgaben für das Nachwuchsleistungszentrum in seiner Gesamtheit auf betrieblicher Grundlage erfolgt und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Somit lag keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Quelle BFH, Beschluss 24.10.2024 [Aktenzeichen I R 40/21].
Unzulässigkeit der Revision
Der BFH hat die Revision des Finanzamts nicht etwa als unbegründet zurückgewiesen, sondern bereits als unzulässig verworfen. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht in eine inhaltliche Prüfung der Revision eingetreten ist, sondern bereits aus formalen Gründen die Unzulässigkeit festgestellt hat. Die Revision des Finanzamts war unzulässig, da es keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze bezeichnet hat, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls lediglich abweichend vom Finanzgericht gewürdigt wissen wollte. Dies genügt dem BFH für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung sachlichen Rechts gegründeten Revision nicht.
Der BFH bestätigte als auslösendes und damit ausschlaggebendes Moment für die Kostentragung den Umstand, dass das Nachwuchsleistungszentrum betrieben werden musste, um die Spielberechtigung im Profifußballbereich zu erlangen. Die damit einhergehende allenfalls mittelbare Mitförderung der ideellen Sphäre des Vereins ist der Sache nach geringfügig und damit vernachlässigbar. Da die Rechtsprechungsgrundsätze zur Behandlung gemischter Aufwendungen vorsehen, dass geringfügige Veranlassungsbeiträge, die der gesellschafterbezogenen Sphäre der GmbH zuzuordnen sind, dem vollständigen Betriebsausgabenabzug nicht entgegenstehen, wurden die Betriebsausgaben als insgesamt auf betrieblicher Grundlage erfolgend und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst eingestuft.