Vertragsspieler & Arbeitslosengeld

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Ein geringfügig bezahlter Fußballspieler hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), wenn der Tätigkeitsumfang für den Verein wöchentlich mehr als 15 Stunden beträgt.

Quelle LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil 28.06.2023 [Aktenzeichen L 2 AL 43/18].

Vertragsamateurtätigkeit kann Anspruch auf ALG gefährden

Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Vertragsamateurs. Er erhielt vom Verein monatlich 250 Euro netto und war dabei 15 und mehr Stunden pro Woche im Einsatz. Nachdem seine hauptberufliche Tätigkeit gekündigt wurde, beantragte er Alg. Das lehnte das Jobcenter ab, weil er mehr als 15 Stunden arbeite und demzufolge nicht arbeitslos sei.

Zu Recht wie das LSG entschied. Es bewertete die sportliche Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis, das Arbeitslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III ausschließt.

Es sah in dem Vertrag mit dem Verein ein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis – unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinn des BGB vorlag. Der sportliche Einsatz ging über eine reine Mitgliedschaftspflicht hinaus. Zu den angegebenen Einsatzzeiten kam bei Auswärtsspielen zudem noch die An- und Abfahrt im Mannschaftsbus hinzu, die als Arbeitszeit zu werten ist.

Es handelte sich bei den Zahlungen auch um keinen Aufwandsersatz, weil die Fahrten zu den Spielen mit dem Mannschaftsbus erfolgten und auch die Kleidung vom Verein gestellt wurde.

Der zeitliche Umfang der Sporttätigkeit allein war aber nicht ausschlaggebend, weil Freizeitbeschäftigungen grundsätzlich keine Rolle spielen. Die Vergütung führte aber zu einem Arbeitsverhältnis im Sinn des SGB III. Sportler sollten deswegen in den Verträgen mit den Vereinen eine Arbeitszeit von nicht mehr als 15 Stunden vereinbaren, wenn die Vergütung nicht als bloßer Aufwandsersatz darstellbar ist.