Vermögensbindung & Rentenzahlungen

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Im kürzlich veröffentlichen Urteil des Finanzgericht Münster (FG) wurde einer Stiftung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung für zehn Jahre rückwirkend die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Quelle FG Münster, Urteil 29.11.2023 [Aktenzeichen 13 K 1127/22 K].

Welche Vorgaben macht der Grundsatz der Vermögensbindung?

Zentral für die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit waren die folgenden Verstöße gegen den Grundsatz der Vermögensbindung:

  • Die Stiftung ist 2018 von der Stiftungsaufsicht aufgehoben worden. Seitdem hätte sie ihr verbliebenes Vermögen – wie in der Satzung vorgeschrieben – unverzüglich an einen anderen gemeinnützigen Verein auskehren müssen. Da keine Auskehrung erfolgte, gilt die Geschäftsführung als von Anfang an nicht mehr dem Grundsatz der Vermögensbindung entsprechend.
  • Dass die Auskehrung von der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Rentenvermächtnisses verhindert worden sein, spielt bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Prüfung keine Rolle, da die objektive Verletzung des Grundsatzes der Vermögensbindung kein Verschulden voraussetzt.
  • Anstelle der Auskehrung wurden seit der Aufhebung die Mittel fast ausschließlich für eine lebenslange, individualnützige Privatrente an die Tochter der Stifter ausgegeben. Für gemeinnützige Zwecke floss seither kein Geld mehr.
  • Das Zurückgehen des Stiftungsvermögens wurde dadurch mitveranlasst war, dass keine strikte Vermögenstrennung dergestalt durchgeführt worden ist, dass ein Vermögensteil allein den gemeinnützigen Zielen dienen sollte und ein anderer separierter Teil der Erfüllung des Vermächtnisses.

Weil die tatsächliche Geschäftsführung somit nicht mehr ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt, durfte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen und die in den letzten zehn Jahren erzielten Kapitalerträge nachversteuern.

Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision beim BFH unter Aktenzeichen V B 3/24 zugelassenen.