Vermögensbindung & geringfügige Verstöße II
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Gemeinnützige Vereine müssen in ihrer Satzung eindeutig regeln, was mit dem Vermögen geschieht, wenn sie aufgelöst werden oder ihre steuerbegünstigten Zwecke wegfallen. Das Vermögen muss dann an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts fallen. Wird diese Vermögensbindung später geändert und entspricht die Neuregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann die Steuerbegünstigung rückwirkend entfallen. Bisher steuerfreie Umsätze können dann nachträglich besteuert werden - mit erheblichen finanziellen Folgen. Ob in einer solchen Situation eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich ist, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.
Quelle BFH, Urteil 20.11.2025 [Aktenzeichen V R 27/23].
Kann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen den Verlust der Gemeinnützigkeit nach Satzungsverstoß verhindern?
Im Streitfall hatte eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ihre Satzung neu gefasst und die bisherige Vermögensbindungsklausel ersatzlos gestrichen. Das Finanzamt erhob daraufhin Steuern nach. Die gGmbH wandte ein, sie habe weder den Betrieb eingestellt noch ihren steuerbegünstigten Zweck aufgegeben; auch sei es nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen. Das Finanzamt blieb dennoch bei seiner Auffassung. Der BFH hat dies bestätigt:
Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die gesetzliche Vermögensbindung verstößt, und besteht dieser Verstoß länger als ein Jahr, rechtfertigt dies keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Das gilt auch ohne eine schädliche Mittelverwendung. Unerheblich sind auch die Motive der Satzungsänderung oder die Kenntnis der Organe vom Fehlen einer satzungsmäßigen Vermögensbindung.
Der BFH stützt diese strenge Sichtweise auf Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung: Allein schon der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung soll zur Versagung der Steuervergünstigung führen. Erschwerend kam im Streitfall hinzu, dass der Zeitraum des Satzungsverstoßes mehr als ein Jahr betrug.
Hinweis Der BFH hat offengelassen, ob ein anderes Ergebnis möglich wäre, wenn der Verstoß innerhalb weniger Wochen durch eine Satzungsänderung beseitigt worden wäre.
Stimmen Sie geplante Satzungsänderungen frühzeitig mit dem Finanzamt ab, bevor sie im Vereinsregister eingetragen werden. So lassen sich steuerliche Risiken vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.