Vermögensanfall & konkreter Zweck II
Datum:
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Quelle BFH, Urteil 20.11.2025 [Aktenzeichen V R 10/24].
Welche Anforderungen werden an die satzungsmäßige Vermögensbindung gestellt?
Sachverhalt
Strittig war die Formulierung der Vermögensanfallberechtigung in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag gemäß § 5 der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 AO.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks sah der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vor, dass das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden habe.
Entscheidung
Danach erfüllt eine Satzung, die ‑wie im Streitfall‑ lediglich bestimmt, dass das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ohne den Empfänger oder die Zwecke weitergehend zu bestimmen, nicht die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung.