Vermögensanfall & konkreter Zweck
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Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden.
Quelle FG Niedersachsen, Urteil 25.04.2024 [Aktenzeichen 10 K 70/21].
Satzung muss konkreten Zweck für den Vermögensanfall nennen
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit der Vorgabe in der Mustersatzung in § Anlage 1 zu § 60 AO (Urteil vom 25.04.2024, 10 K 70/21).
Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ...“
Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z.B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach § 52 bis 53 AO angeben werden, so das FG.
Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung – so das FG – ist aber gerade, dass (ausschließlich) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt. Der Zweck muss deswegen so weit wie möglich konkretisiert werden.
Hinweis Es genügt dabei die Angabe eines Katalogzwecks aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke. Eine allgemeine Benennung ist deswegen in der Praxis meist auch nicht erforderlich.