Vergütungsklage & Wahrheitspflicht

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Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpom­mern (LAG) hat im Fall eines buddhistischen Mönchs entschieden, der seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen gemeinnützigen Verein, auf Lohnzahlung verklagt hatte.

Quelle   LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil 17.11.2023 [Aktenzeichen 5 Sa 141/22].

Wahrheitspflicht gilt bei Widersprüchen auch für einen Mönch

Mit dem Verein war eine Vergütung vereinbart, die dem Kläger - obwohl er ein Konto hatte - bar gezahlt wurde. Der Verein stellte hierüber Quittungen aus, deren Unterzeichnung der Kläger jedoch verweigerte. Später übertrug ein Vorstands­mitglied des Vereins dem Kläger ohne Gegenleistung ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 150.000 €. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trug der Kläger zunächst vor, die Lohnzahlungen seien mit dem Kaufpreis für das Grundstück zu verrechnen gewesen. Auf diese Behauptung stützte er sich auch in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht, in dem er von dem Vorstandsmitglied auf Rückübertragung des Grundstücks verklagt wurde. Später setzte der Kläger jedoch nicht mehr auf diese Argumentation.

Seinem Vortrag, dass ihm der Lohn nicht ausgezahlt worden sei, folgten weder das erstinstanzliche Arbeitsgericht noch das LAG.                                                                                    

Laut LAG darf ein Tatsachenvortrag bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er früherem Vorbringen widerspricht. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag könnten jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Den Parteien stehe es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterlägen vielmehr der Wahrheitspflicht und hätten den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.

Nach dem unstreitigen Parteivortrag und dem Vorbringen des Klägers seien die - möglicherweise bestehenden - Nettolohnansprüche durch Barzahlungen oder auf andere Art und Weise erfüllt worden. Nach Überzeugung des Gerichts ist der ursprüngliche Vortrag des Klägers zur Verrechnungsabrede zugrunde zu legen.