Vereinszweck & zweckfremde Nutzung
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Das Landgericht (LG) Heidelberg hat entschieden, dass das eine vorübergehende Nutzung zu anderen Vereinszwecken zulässig sein kann, wenn das Vereinsvermögen in näherer Zukunft zu den angedachten Zwecken nicht genutzt werden kann und die vorübergehende Nutzung dem Vereinszweck näherkommt als der bisherige Zustand.
Im Urteilsfall ginge um ein seit über 10 Jahren wg. Renovierungsbedürftigkeit leerstehendem Gebäude das vorübergehend zur Unterbringung von Flüchtlingen vermietet werden sollte.
Quelle LG Heidelberg, Urteil 22.02.2024 [Aktenzeichen 5 O 62/23].