Vereinsregister & Grundbuchfähigkeit
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Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde der „nichtrechtsfähige Verein“ begrifflich durch den „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt. Letztere sind Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind. Ziel des Gesetzgebers war es, diese Vereine ab 2024 wie eingetragene Vereine zu behandeln. Die Frage, ob auch nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine grundbuchfähig sind, hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) kürzlich beantwortet.
Quelle OLG Frankfurt/Main, Beschluss 10.10.2024 [Aktenzeichen 20 W 186/24].
Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist grundbuchfähig
Streitpunkt war, ob zwei nichteingetragene Vereine in das Grundbuch eingetragen werden könnten oder alle Mitglieder des Vereins verzeichnet werden müssen. Das OLG ist der Auffassung des Grundbuchamts nicht gefolgt, dass Voraussetzung die Eintragung im Vereinsregister sei. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind seinem Beschluss zufolge uneingeschränkt grundbuchfähig. Auf diese Vereine seien die Vorschriften der eingetragenen Vereine entsprechend anzuwenden. Sie unterscheiden sich laut OLG von den eingetragenen Vereinen, die unzweifelhaft grundbuchfähig seien, nur im Hinblick auf die Eintragung im Vereinsregister.
Hinweis Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.