Vereinsregister & Cannabis Social Clubs

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Sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) können bereits jetzt ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung klarstellt, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis erst nach der gesetzlichen Genehmigung erfolgen.

Quelle   Oberlandesgericht München, Beschluss 04.10.2023 [Aktenzeichen 31 Wx 153/23 e].

Cannabis Social Clubs sind bereits eintragungsfähig

CSC sind nichtgewerbliche Anbauvereinigungen. Sie sollen künftig mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben dürfen.

Mit Verweis auf das gesetzliche Verbot hat das Registergericht München die Eintragung eines solchen Vereins abgelehnt, obwohl er in der Satzung klarstellte, dass der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder erst nach der Legalisierung erfolgen soll. Das Gericht begründete das damit, dass der in der Satzung enthaltene Vereinszweck nach der derzeitigen Gesetzeslage illegal sei. Der Verein sei auch nicht in Hinsicht auf die geplante Legalisierung vorsorglich eintragbar. Dagegen klagte der Verein und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Recht.

Zwar darf der Satzungszweck nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstoßen, da sonst die gesamte Satzung nichtig wäre. Das ist aber nach Auffassung des OLG nicht der Fall. In der Satzung wurde nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anbaugemeinschaft erst dann gegründet und betrieben werden soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Sollte sich herausstellen, dass der Verein bereits vor Legalisierung einen Anbau von cannabishaltigen Pflanzen betreibt, kann  – so das OLG – auch bei Eintragung des Vereines über ein Betätigungsverbot oder ein Verbotsverfahren gegen den Verein vorgegangen werden. Strafverfolgungsmaßnahmen bleiben von der Eintragung ohnehin unberührt.

Das OLG sah auch keinen Verstoß gegen die guten Sitten, weil Gesetzgebungsvorhaben bestehen, die einen privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum vorsehen.