Vereinsregister & Aussetzung Eintragungsverfahren

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Das Registergericht kann ein Eintragungsverfahren aus wichtigem Grund aussetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eintragung von einem Rechtsverhältnis – z. B. der Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (MV) – abhängt, das noch gerichtlich geprüft wird. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin im Fall einer Vorstandsanmeldung klargestellt.

Quelle   KG Berlin, Beschluss 21.11.2025 [Aktenzeichen 22 W 47/25].

Wann darf das Registergericht ein Eintragungsverfahren aussetzen?

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hatte die Anmeldung des neu gewählten Vorstands zurückgewiesen, weil u. a. die Tagesordnungspunkte der Einladung und der MV nicht übereingestimmt hatten und der Verein nicht nachgewiesen hatte, dass alle Teilnehmer der MV Vereinsmitglieder waren. Weil ein Mitglied gegen die Beschlüsse klagte, setzte das AG das Verfahren aus. Dagegen reichte der Vorstand eine sofortige Beschwerde ein, die das AG dem KG zur Entscheidung vorlegte.

Das KG bestätigte die Entscheidung des Registergerichts. Denn es kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen. Das gilt insbesondere, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Entscheidung in einem anderen anhängigen Verfahren muss also vorgreiflich sein für die eigene Entscheidung des Registergerichts. Das gilt auch für andere Gerichte, wie hier bei der Zivilklage gegen die MV-Beschlüsse. Das war hier der Fall, weil es um die Wirksamkeit des Beschlusses ging, mit dem der angemeldete Vorstand gewählt wurde. Das Registergericht darf und muss prüfen, ob die Eintragung eines Beschlusses der MV gemäß § 32 Abs. 1, 2 BGB durch die vorgelegten Urkunden gerechtfertigt ist oder ob Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Begründeten Zweifeln muss es nachgehen und die Eintragung ggf. verweigern. Das gilt auch bei einem schwebend unwirksamen Beschluss, der wie hier noch gerichtlich geprüft wird (KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2025, Az. 22 W 47/25).