Vereinsregister & ausgeschiedener Vorstand

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Der BGH hat klargestellt, dass ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nicht verlangen kann, aus dem Vereinsregister gelöscht zu werden. Allerdings kann es unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus dem öffentlichen Registerportal haben.

Quelle    BGH, Beschluss 04.06.2024 [Aktenzeichen II ZB 10/23].

Wann muss ein ausgeschiedener Vorstand aus dem Registerportal gelöscht werden?

Folgende Dinge werden vorausgesetzt für eine Löschung aus dem Registerportal:

1. Das Vorstandsmitglied ist seit mindestens zehn Jahren aus dem Amt ausgeschieden. Der BGH bezieht sich hier auf die zehnjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche für Eigentums- und Vermögensschäden nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB.

2. Es besteht kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Daten des ehemaligen Vorstandsmitglieds, was für die meisten ideellen Vereine zutreffen dürfte.

Mit der Löschung aus dem Registerportal wären die Daten ausgeschiedener Vorstandsmitglieder nur noch abrufbar, wenn ein „berechtigtes Interesse“ nachgewiesen wird. Dies entspricht der Handhabung von beim Vereinsregister hinterlegten Urkunden, wie z.B. der Satzung, die regelmäßig nicht öffentlich zugänglich sind. Das Urteil lässt jedoch Raum für Einzelfallentscheidungen und stellt kein allgemeines „Recht auf Vergessen“ dar, das einfach auf Antrag beim Registergericht durchgesetzt werden kann.