Vereinsregister & Akteneinsicht
Datum:
Das Kammergericht Berlin (KG) hat einen Antrag auf Einsicht in Vereinsregisterakten eines Journalisten abgelehnt.
Quelle KG Berlin, Beschluss 25.02.2025 [Aktenzeichen 22 W 66 24].
Akteneinsicht gibt es nur für Verfahrensbeteiligte
Der Antragsteller begehrte im Rahmen seiner nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit erweiterte Akteneinsicht in Vereinsregisterunterlagen, insbesondere in zwei Stellungnahmen eines Vereins, gegen den er zuvor ein Löschungsverfahren angeregt hatte. Das Kammergericht wies den Antrag zurück.
Das Gericht stellte fest, dass über derartige Einsichtsanträge, die über die für jedermann einsehbaren Registerunterlagen hinausgehen, im Verfahren nach § 23 EGGVG zu entscheiden ist. Der Antragsteller war jedoch nicht formell Beteiligter des Löschungsverfahrens und konnte auch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG nachweisen.
Auch der Verweis auf eine journalistische Tätigkeit genügte nicht. Zwar sei die journalistische Tätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 GG (Pressefreiheit) besonders geschützt, was auch die Informationsbeschaffung umfasst und dieser Schutz gelte grundsätzlich unabhängig von der Qualität oder Relevanz der beabsichtigten Berichterstattung. Im konkreten Fall wurde dieser Schutz jedoch nicht als ausreichend angesehen, um die beantragte Einsicht zu rechtfertigen.
Ausschlaggebend war insbesondere, dass sich der Antragsteller erst nach der Ablehnung seines Einsichtsantrags auf seine journalistische Tätigkeit berief. Das Gericht wertete dies als nachgeschobenes Argument, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit des journalistischen Interesses begründete. Zudem handelte es sich bei den begehrten Unterlagen um Schreiben, die ausschließlich zur Entkräftung vom Antragsteller aufgestellter Behauptungen im Löschungsverfahren erstellt worden waren und deren wesentliche Inhalte ihm bereits mitgeteilt worden waren.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Schutz der journalistischen Tätigkeit nicht automatisch zu einem Einsichtsrecht in alle gerichtlichen oder behördlichen Unterlagen führt. Insbesondere dann nicht, wenn schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen und der wesentliche Informationsgehalt bereits auf anderem Wege vermittelt wurde. Registerakten enthalten zudem in der Regel keine umfassenden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Vereinen, sodass das Informationsinteresse auch inhaltlich begrenzt sei.
Fazit Die Berufung auf journalistische Tätigkeit begründet nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse im Sinne des FamFG. Die Pressefreiheit schützt die Informationsbeschaffung, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Darlegung eines konkreten und nachvollziehbaren Interesses. In diesem Fall fehlte es daran.