Vereinsausschluss & Feststellungsklagen
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Aus der Mitgliedschaft ergibt sich eine Treuepflicht des Mitglieds. Feststellungsklagen muss es deswegen zumutbar schnell erheben. Das hat das Kammergericht (KG Berlin) festgestellt.
Quelle KG Berlin, Urteil 15.04.2026 [Aktenzeichen 26 U 14/25].
Wie zeitnah müssen von Vereinsausschluss betroffene Mitglieder Klagen erheben?
Im konkreten Fall hatte das Mitglied gegen den entsprechenden Beschluss des Schiedsgerichts erst nach über einem Jahr Klage erhoben. Das Gericht wies die Klage ab, weil es das Klagerecht durch Zeitablauf als verwirkt ansah.
Für Mitglieder – so das KG – gilt aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem Verein ein Beschleunigungsgebot. Das greift nicht nur bei der Anfechtung von Beschlüssen oder Wahlen, sondern auch, wenn Verhältnisse eines einzelnen Mitglieds betroffen sind, also wie hier bei Feststellungsklage gegen den Ausschluss. Zwar ist eine solche Klage grundsätzlich nicht fristgebunden. Die Treuepflicht des Mitglieds verlangt aber, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben.
Diese Treuepflicht besteht auch nach dem Ausschluss des Mitglieds fort. Inhalt und der Umfang der Treuepflicht hängen maßgeblich von dem jeweils verfolgten Vereinszweck und der Struktur des Vereins ab. Es kommt deswegen auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an, wann das Mitglied die Feststellungsklage spätestens zu erheben hat. Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren spielt hier keine Rolle. Im konkreten Fall hielt das KG eine Frist von maximal sechs Monaten für angemessen.