Vereine & Persönlichkeitsrechte

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Auch Vereine sind Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dadurch vor Falschbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik geschützt. Vereine können dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 und 1004 BGB gelten machen.

Quelle   OLG Frankfurt, Urteil 12.06.2026 [Aktenzeichen 25 U 165/24].

Sind auch Vereine in ihren Persönlichkeitsrechten geschützt?

Ja, das stellt das OLG Frankfurt im Fall eines Vereins klar, der von einem AfD-Kreisverband öffentlich als „linksextrem” bezeichnet wurde.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so das Gericht, schützt auch das Recht, selbst zu entscheiden, wie die eigene Person dargestellt wird. Das betrifft insbesondere auch die verfälschte Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Für die Verfolgung der Zwecke eines Vereins ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie er in der Öffentlichkeit und gegenüber den Mitgliedern dargestellt und wahrgenommen wird. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aber nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Dabei sind falsche Tatsachenbehauptung einer Überprüfung zugänglich, Werturteile dagegen durch die Meinungsfreiheit geschützt, soweit es sich um keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik handelt. Der Meinungsbegriff muss aber weit ausgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn sich Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung mischen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.

Das Gericht bewertete die Bezeichnung als „linksextrem“ vor diesem Hintergrund als zulässige Meinungsäußerung. Einordnungen eines politischen Akteurs im politischen Spektrum stellen regelmäßig eine bloße Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar.