UV & Gassigängerin

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Gemeinnützige Organisationen leben vom Engagement ihrer ehrenamtlich Tätigen. Kommt es während dieser Tätigkeit zu einem Unfall, stellen sich schnell Fragen zum Versicherungsschutz.

Das Sozialgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen definiert, unter denen ein Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Quelle   SG Oldenburg, Urteil 07.05.2025 [Aktenzeichen S 73 U 162/21].

Welche Voraussetzungen bestehen für den Unfallversicherungsschutz beim Ehrenamt?

Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Klägerin die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Sie war als Kassenprüferin und „Gassigängerin“ für einen Tierschutzverein ehrenamtlich tätig. In dieser Funktion führte sie in unterschiedlicher Frequenz immer denselben Hund zum Spazieren aus.

Bei einem der Gassigänge rutschte die Klägerin auf einem Trampelpfad aus und verdrehte sich hierbei den Fuß und knickte um. In Folge dessen zog sie sich eine Sprunggelenksfraktur rechts zu, die operativ versorgt werden musste. Der Verein gab daraufhin eine entsprechende Unfallanzeige ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab, und so landete der Fall letztlich vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Im vorliegenden Fall besteht Versicherungsschutz im Sinne von „Wie-Beschäftigung“ gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII. Nach dieser Norm sind (ferner) Personen versichert, die wie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte – also Beschäftigte- tätig werden.

Voraussetzungen die Versicherungseigenschaft nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind:

  • Ernstliche einem fremden Unternehmen dienliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert
  • Tätigkeit entspricht dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers
  • Tätigkeit kann auch von Personen verrichtet werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen

Auf einer ersten Prüfungsstufe ist zu entscheiden, ob mit Blick auf die Tätigkeit insgesamt die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder die einer unternehmerisch/selbständigen Tätigkeit überwiegen. Sodann ist als nächstes zu fragen, ob der Tätigkeit eine Sonderbeziehung zugrunde liegt. Denn im familiären oder gesellschaftlichen Nähebereich geleistete Hilfestellungen sind von der Unfallversicherung ausgeschlossen.

Anhand der Ergebnisse der beiden Stufen ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Je näher die Tätigkeit einer „echten“ Beschäftigung kommt, desto weniger wird man sie im gesellschaftlichen Verkehr erwarten können.

Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht. Somit ergibt sich eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Insbesondere zeigen sich diese Merkmale dadurch, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht frei gestalten konnte, sondern in die vorgegebenen Rahmenbedingungen des Tierheims eingebunden war. So konnte sie beispielsweise die Hunde nicht nach Belieben abholen und jederzeit ausführen. Vielmehr wurden feste Zeiten vereinbart. Die Klägerin und auch andere Gassigänger meldeten ihre Abwesenheit, wenn sie zu einem vereinbarten Termin nicht verfügbar waren. Zudem konnte die Klägerin die Tiere auch nicht selbständig aus den Zwingern holen. Diese Aufgabe wurde durch festangestellte Mitarbeiter übernommen.

Die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit steht der Annahme, dass es sich beim Ausführen der Hunde um eine Tätigkeit handelt, die sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht entgegen. Es ist den fehlenden finanziellen Mitteln zuzurechnen, dass sich das Tierheim der Hilfe Ehrenamtlicher bedient, um die Einrichtung ordnungsgemäß betreiben zu können. Nichts desto trotz handelt es sich beim Ausführen der Hunde um gleichwohl um eine klassische Aufgabe, die Angestellte übernehmen.