USt & WfbM-Fahrdienste

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Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob der Fahrdienst für WfbM-Teilnehmer (Werkstätten für behinderte Menschen) eine eigenständige Haupt- oder eine unselbständige Nebenleistung zur eigentlichen Betreuungsleistung darstellt.

Das FG stellte dabei fest, dass die erbrachten Beförderungsleistungen als Bestandteil einer einheitlichen Förderungs- und Betreuungsleistung der WfbM gegenüber ihren Beschäftigten gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f. UStG steuerfrei sind. Daran ändere auch die gesonderte vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungsträger nichts.

Quelle FG Münster Urteil 13.03.2025 [Aktenzeichen 5 K 894/22 U].

Sind Beförderungsleistungen einer Behindertenwerkstatt steuerbefreit?

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) leisten einen wertvollen Beitrag zur Inklusion. Sie beschäftigen und qualifizieren Menschen mit Beeinträchtigungen. Den Beschäftigten werden für die Fahrten von ihren Wohnungen zu den Werkstätten teilweise Fahrdienste angeboten. Das Finanzgericht Münster (FG) hat geklärt, ob ein Vorsteuerabzug aus Kosten für die Beförderung behinderter Menschen zwischen Wohnung und Werkstatt in Betracht kommt.

Die Klägerin, eine WfbM, organisierte für einen Großteil der Beschäftigten eine Sammelbeförderung durch einen Verkehrsbetrieb als externen Beförderungsdienstleister. Teilweise wurden Beschäftigte durch eigene Mitarbeiter und mit eigenen Fahrzeugen der Klägerin befördert. Das Finanzamt hatte ihr den Vorsteuerabzug aus den Beförderungsleistungen versagt. Die WfbM habe Leistungen erbracht, die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen und von der Umsatzsteuer befreit seien. Beförderungsleistungen einer WfbM gegenüber ihren Beschäftigten seien als Bestandteil einer einheitlichen Förderungs- und Betreuungsleistung steuerfrei. Das FG hat diese Beurteilung bestätigt.

Unerheblich sei, ob Beförderungsleistungen gegenüber den Beschäftigten durch eigene bzw. selbst geleaste oder gemietete Fahrzeuge oder durch den Hinzukauf von Leistungen anderer Unternehmer, etwa Taxi- und Busunternehmer als Subunternehmer, erbracht würden. Es gebe auch kein gesetzliches Aufteilungsgebot, das es vorschreibe bzw. gestatte, einheitliche Leistungen aufzuteilen. Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen Beförderungsleistungen sei daher ausgeschlossen.