USt & WfbM-Fahrdienste
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Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob der Fahrdienst für WfbM-Teilnehmer (Werkstätten für behinderte Menschen) eine eigenständige Haupt- oder eine unselbständige Nebenleistung zur eigentlichen Betreuungsleistung darstellt.
Das FG stellte dabei fest, dass die erbrachten Beförderungsleistungen als Bestandteil einer einheitlichen Förderungs- und Betreuungsleistung der WfbM gegenüber ihren Beschäftigten gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f. UStG steuerfrei sind. Daran ändere auch die gesonderte vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungsträger nichts.
Quelle FG Münster Urteil 13.03.2025 [Aktenzeichen 5 K 894/22 U].