USt & Wachstumschancengesetz

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Auf Umsätze, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erzielt werden, ist grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Diese gesetzliche Regelung gilt aber nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2019 entschieden, dass diese Wettbewerbsklausel auch auf allgemeine Zweckbetriebe anzuwenden ist.

Quelle   Deutscher Bundestag, BT-Drucks. 20/8628.

Klarstellung zur Steuerermäßigung für gemeinnützige Einrichtungen geplant

Hinweis   Ein allgemeiner Zweckbetrieb liegt nur vor, wenn unter anderem der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens Umsätze aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügung­stellung einer öffentlichen Toilette erzielt. Nach dem Urteil des BFH sind diese Umsätze selbst dann nicht ermäßigt zu besteuern, wenn die Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Die Gastronomieleistungen des Bistros und die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toilette haben laut BFH in erster Linie den Zwecken der Besucher und der Nutzer gedient, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Vereins erfasst werden.

Diese Rechtsprechung des BFH führt dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben regelmäßig dem regulären Steuersatz unterliegen. Denn Sachverhalte, bei denen Zweckbetriebe nicht zu herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb treten, sind kaum denkbar. Die Finanzverwaltung wendet dieses BFH-Urteil bisher nicht an.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll nun klargestellt werden, dass bei Leistungen von allgemeinen Zweckbetrieben keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen stattfindet. Zudem soll hinsichtlich der „Katalogzweckbetriebe“ Folgendes geregelt werden: Körperschaften verwirklichen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden. Damit wären künftig zum Beispiel auch Inklusionsbetriebe privilegiert.