USt & Vermittlung herrenlose Tiere 2024

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes über die Wettbewerbssituation eines allgemeinen Zweckbetriebs iSv. §65 AO eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und gewerblichen Tierhändlern zu entscheiden:

Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht).

Quelle   BFH Beschluss 18.10.2023 [Aktenzeichen XI R 4/20].

Unterschiede im Wettbewerb

Warum kein Wettbewerb besteht ist in der Urteilsbegründung, RZ 37 ff. aufgeführt:

  • Der Tierschutzverein würde regelmäßig Hunde "vermitteln", die bisher von kommerziellen Züchtern oder Händlern nicht angeboten werden.
  • Die unklare Herkunft herrenloser Tiere ist nicht vergleichbar mit der klaren Herkunft von Tieren die von gewerblichen Tierhändlern verkauft werden. Über die Herkunft der herrenlosen Tiere und die Erfahrungen, die sie in ihrem früheren Leben gemacht haben, ist in der Regel wenig bis nichts bekannt, so dass zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie an Verhaltensauffälligkeiten oder Ähnlichem leiden. Ob die Eingewöhnung eines herrenlosen Tiers bei einem neuen Tierhalter gelingen wird, ist daher nicht gewiss.
  • Ein Teil der herrenlosen Tiere bleibt üblicherweise "nicht vermittelbar". Tierhändler hingegen handeln insbesondere mit Jungtieren, deren artgerechte Aufzucht lückenlos nachverfolgt werden kann und bei denen solche Gefahren daher nicht in vergleichbarer Weise bestehen.
  • Die Tiere der Tierhändler sind teilweise sogar reinrassig und verfügen über einen entsprechenden Stammbaum. Sie werden daher auch ‑‑im Vergleich mit herrenlosen Tieren‑‑ zu wesentlich höheren Preisen angeboten.

Fazit

Sind Gegenstände (hier: Tiere) aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht gleichartig, darf auf sie ein unterschiedlicher Steuersatz angewendet werden. An der Gleichartigkeit der Tiere fehlt es hier, weil die genannten Unterschiede von herrenlosen Tieren einerseits und von Tierhändlern gehandelten Tieren andererseits die Kaufentscheidung des Durchschnittsverbrauchers erheblich beeinflussen.