USt & Unselbständige Stiftungen II
Datum:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Umsatzsteuerung bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen zu entscheiden. Seine Zusammenfassung im Leitsatz lautet:
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑‑wie etwa gemeinnützige Interessen‑‑ verfolgt.
Quelle BFH Urteil 05.12.2024 [Aktenzeichen V R 13/22].
Leistungsaustausch mit unselbständiger Stiftungen
In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Münster (FG) entschieden, dass eine unselbständige Stiftung im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerin im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Mit der Begründung des obigen Leitsatzes entschied der BFH „Das FG hat zu Unrecht Leistungen an die Stifter verneint.“.
Somit ist ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch für Verwaltungsleistungen zwischen dem rechtsfähigen Stiftungsträger und den von ihn getragenen unselbständigen Stiftungen möglich.