USt & Turnierpreisgelder

Datum:

Preisgelder, die ein Reiter im Fall einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier von einem Dritten, vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes erhält, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters. Das hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2020 entschieden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dieses Urteil nun umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Quelle   BMF-Schreiben 03.11.2025 [III C 2 - S 7100/00097/005/182].

Bleiben Preisgelder für Reiter in der Regel steuerfrei?

Das Preisgeld wird nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung).

Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgeldes verpflichtet hat, hängt der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten. Das schließt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgeldes aus. Dies trifft auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu. Auch dann wird der Anteil des Preisgeldes vom jeweiligen Eigentümer an den Reiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unwägbarkeiten.

Hinweis Das BMF schließt nicht aus, dass eine Preisgeldzahlung im Einzelfall auch Entgelt für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein kann. Davon ist auszugehen, wenn sie einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht.