USt & Tanzen

Datum:

Das Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (FinMin) hat in seinem Erlass die Steuerbefreiung nach §4 Nr. 21 für Tanzschulen konkretisiert.
Die Verfügung ist derzeit nicht öffentlich verfügbar. Mandanten stellen wir diese auf Nachfrage gerne zur Verfügung.

Unter den Downloads finden Sie eine beispielhafte Übersicht der Kurse nebst deren umsatzsteuerlicher Behandlung.

Quelle FinMin Sachsen, Verfügung 16.02.2026 [Aktenzeichen 35-S 7179/62/72-2026/6751].

Welche Tanzangebote sind umsatzsteuerfrei?

 

Hintergrund & Entwicklung
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde im Rahmen des JStG 2024 in § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben harmonisiert (JStG 2024 - USt & Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen).

Ergänzend hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) für Anbieter von Schul- und Bildungsleistungen inkl. Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 neu geregelt (USt & Schul- und Bildungszwecke).

Die Verfügung des FinMin Sachsen baut auf diese Regelungen auf und konkretisiert diese für Tanzschulen.

 

Grundsätzliche Steuerpflicht ab 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 (bzw. bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung spätestens ab dem 01.01.2028) sind die Leistungen der Tanzschulen grundsätzlich steuerpflichtig, weil diese als typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport anzusehen sind (vgl. nur Urteil des BFH vom 22.01.2025 [Aktenzeichen XI R 9/22, BStBl 2025 II S. 842] sowie Abschn. 4.21.1 Abs. 11 UStAE). Dies betrifft auch die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche.


Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2027
(Nur) Für die Kurse

  • Tänzerische Früherziehung/Kindertanzen/Ballettunterricht sowie
  • Welttanzprogramm I und II sowie Medaillenkurse (z. B. Bronze, Silber, Gold etc. – dt. Tanzabzeichen)

sofern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt und unter den nachfolgenden Voraussetzungen wird es nicht beanstandet, wenn diese bis zum 31.12.2027 umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Die Nichtbeanstandungsregelung kann zudem nicht in Anspruch genommen werden, wenn

  • diese Kurse seitens der Tanzschulen ab dem 01.01.2025 bereits zutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden, unabhängig davon, ob (noch) eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, oder
  • bereits ab dem 01.01.2025 anderslautendende Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorlegen oder
  • seitens der Finanzämter bereits vor dem 01.01.2025 die Umsatzsteuerbefreiung zutreffend versagt und die entsprechenden Bescheinigungen korrigiert wurden.


Die Nichtbeanstandungsregelung kann – auch wenn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über den 31.12.2027 hinausgehen sollte – maximal bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden.

Endet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bereits vor dem 31.12.2027 – z. B. bei Befristung bis 31.12.2025 – kann die Nichtbeanstandungsregelung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

Sollte für offensichtlich der Freizeitgestaltung dienende Kurse eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden sein, sind die Finanzämter angehalten – nach dem Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung -, diese Bescheinigungen von der zuständigen Landesbehörde überprüfen bzw. ändern zu lassen und eine ggf. zu Unrecht in Anspruch genommene Steuerbefreiung zu versagen.

 

Durchgehend umsatzsteuerpflichtig
Spezial- oder Einzelkurse (z. B. Hochzeitskurse, Crashkurse, Discofox-Kurse usw.). fallen weiterhin nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG n.F. und müssen – wie nach alter Rechtslage – auch nach dem 31.12.2024 als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Separat vergüteten Abschlussbälle u.Ä. sind ebenfalls sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Ballveranstaltung mit einer den Kurs abschließenden Prüfung verbunden ist.