USt & Sportvereine
Datum:
Der Bundesfinanzhof (BFH) rügt in seiner jüngsten Entscheidung die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen. Diese Verwaltungspraxis, so der BFH weiter, „widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“.
Quelle BFH, Urteil 13.11.2025 [Aktenzeichen V R 4/23].
Können Mitgliedsbeiträge an den Sportverein umsatzsteuerpflichtig sein?
Kernaussagen und entscheidungserhebliche Aspekte:
1. Verwaltungspraxis widerspricht Rechtsprechung und Unionsrecht:
Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, dass Leistungen gemeinnütziger Sportvereine gegenüber Mitgliedern grundsätzlich nicht steuerbar seien, steht im Widerspruch zur ständigen BFH-Rechtsprechung und zum Unionsrecht. Auch Mitgliedsbeiträge können Gegenleistungen für steuerbare Leistungen sein, unabhängig davon, ob Mitglieder die Angebote tatsächlich nutzen.
2. Mitgliedsbeiträge als Entgelt steuerbar:
Die Mitgliedsbeiträge werden als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Gesamtpakets an sportlichen Angeboten und Nutzungsmöglichkeiten gezahlt. Es ist für die Steuerbarkeit unerheblich, dass Mitglieder diese Angebote unterschiedlich oder ggf. gar nicht wahrnehmen.
3. Prüfung einer einheitlichen oder mehreren selbständigen Leistungen:
Das Finanzgericht hat fehlerhaft nicht ausreichend geprüft, ob der Verein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbracht hat. Diese Unterscheidung ist relevant für die umsatzsteuerliche Behandlung und die Frage, ob ggf. einzelne oder alle Leistungen steuerfrei oder steuerermäßigt sein können.
4. Voraussetzungen und Grenzen der Steuerfreiheit:
Nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) sind nur Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen steuerfrei. Maßgeblich ist, ob es sich tatsächlich um die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung (organisierter Trainings- oder Spielbetrieb) handelt, nicht aber um bloße Überlassung von Anlagen oder „freies Training“. Die generellen Mitgliedsbeiträge sind keine Teilnehmergebühren für unterschiedliche, konkret abgegrenzte Veranstaltungen.
5. Umsetzung Unionsrecht im nationalen Recht nicht abschließend erfolgt:
Die seitens der Verwaltung angenommene Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge ist im UStG bisher nicht nach EU-Vorgaben vollzogen und kann auch nicht durch Verwaltungsanweisungen begründet werden. Die zunächst im Zuge des JStG-2024 geplante Neuregelung der Steuerbefreiung für im Zusammenhang mit Sport stehende sonstige Leistungen durch Ergänzung des Buchstaben c in § 4 Nr. 22 UStG wurde insbesondere zur Beseitigung der Verunsicherungen auf Seiten der Kommunen wieder verworfen. Aktuell gibt es hierzu keinen neuen Vorstoß der Bundesregierung.
6. Weitere Prüfung und Rückverweisung:
Da das FG keine hinreichenden Feststellungen zu den konkret erbrachten Leistungen getroffen hat (insbesondere hinsichtlich Nutzungsmöglichkeiten und tatsächlichem Angebot), ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Es ist u.a. zu prüfen, ob das Leistungsbündel als einheitliche Leistung zu qualifizieren ist und ob ggf. Teilbereiche steuerbefreit oder -ermäßigt sind.
7. Folgen für Vorsteuerabzug:
Die Frage, ob eine Steuerfreiheit oder eine Steuerermäßigung vorliegt, hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Vereins, insbesondere im Hinblick auf die Errichtungskosten eines Kunstrasenplatzes.
Fazit:
Die Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern sind grundsätzlich umsatzsteuerbar, auch soweit sie im ideellen Bereich erbracht werden. Es ist detailliert zu prüfen, welche Art von Leistungen vorliegt (einheitliche oder mehrere eigenständige Leistungen) und ob diese ganz oder teilweise steuerfrei oder steuerermäßigt sind. Die Verwaltungsauffassung zur generellen Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ist unionsrechtswidrig. Für die endgültige Beurteilung und die Frage des Vorsteuerabzugs sind weitere Feststellungen durch das FG erforderlich.
Hinweis Der Artikel ist mit Hilfe von KI generiert und von Gem.StuFi kontrolliert.