USt & Sportvereine

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Der Bundesfinanzhof (BFH) rügt in seiner jüngsten Entscheidung die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen. Diese Verwaltungspraxis, so der BFH weiter, „widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“.

Quelle BFH, Urteil 13.11.2025 [Aktenzeichen V R 4/23].

Neue BFH-Entscheidung verunsichert: Wie werden Mitgliedsbeiträge besteuert?

„Steuerschock für Sportvereine“. Mit dieser Headline hat t-online seine Berichterstattung zur jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen aufgemacht. Viele Vereine sind dadurch verunsichert worden. Muss der Verein jetzt auf Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer zahlen? Die Antwort lautet: Nur, wenn Sie zur Umsatzsteuer optiert haben, um z. B. aus hohen Investitionskosten den Vorsteuerabzug geltend machen zu können und so die Vereinsfinanzen zu schonen. Der folgende Beitrag klärt deshalb nochmals auf.

 

Der BFH-Fall: Vorsteuerabzug für neuen Kunstrasenplatz

Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fußballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem für Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschließlich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht.

 

Verein erhebt auf Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer mit sieben Prozent

Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer – mit dem ermäßigten Steuersatz (sieben Prozent).

 

Finanzamt versagt Vorsteuerabzug

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass Mitgliedsbeiträge, die die Teilnahme am Sporttraining und an Wettkämpfen betreffen und damit über eine reine Benutzung der Sport anlagen hinausgehen, Teilnehmergebühren für von der Umsatzsteuer befreite Veranstaltungen seien. Wegen der Steuerfreiheit der Vereinsbei träge ist dann für Ausgaben des Vereins, die im Zusammenhang mit Trainingsleistungen (sportlichen Veranstaltungen) stehen, nach § 15 Abs. 2 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dagegen klagte der Verein.

 

FG Niedersachsen gibt Klage des Vereins teilweise statt

Das FG Niedersachsen gab der Klage in geringem Umfang statt. Die Leistungen des Vereins, für die die Mitgliedsbeiträge ein Entgelt sind, seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Die Mitgliedsbeiträge seien Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien jedoch nur zu dem Teil abzugsfähig, zu dem der Verein den Kunstrasenplatz für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (1. Herren-Fußballmannschaft) nutzte (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023, Az. 11 K 147/22).

Gegen dieses Urteil ging der Verein in Revision. Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Verein seien keine Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen. Eine Vereinsmitgliedschaft sei auf Dauer angelegt und vereine in sich ein ganzes Bündel an Rechten und Pflichten. Außerdem müsste umsatzsteuerrechtlich unterschieden werden zwischen Mitgliedern, die die Einrichtungen und Angebote des Vereins aktiv nutzten, und passiven Mitgliedern. Nur die Teilnahme von aktiven Sportlern an sportlichen Veranstaltungen fiele unter die Steuerbefreiung.

 

So entschied der BFH

Der BFH ist dieser Argumentation im Grundsatz gefolgt. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Klärung ans FG zurück (BFH, Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 4/23).

 

Mitgliedsbeiträge sind als pauschales Entgelt umsatzsteuerbar

Der BFH hat erneut bestätigt, dass Mitgliedsbeiträge als pauschales Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder umsatzsteuerbar sind. Er schließt sich damit der Rechtsprechung des EuGH an (EuGH, Urteil vom 21.03.2002, Rs. C-174/00, Kennemer Golf).

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bereits vor längerer Zeit übernommen (u. a. BFH, Urteile vom 20.03.2014, Az. V R 4/13 und vom 12.10.2016, Az. XI R 5/14). Dabei hat er wiederholt die Finanzverwaltung gerügt, weil sie an der veralteten Unterscheidung von „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen festhält (Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE).

 

Neu: Unterschiedliche Steuersätze für vielfältige Leistungen

Neu ist, dass der BFH auch die Frage nach den Steuersätzen stellt. Er ist dem klagenden Verein in der Auffassung gefolgt, dass die Mitgliedsbei träge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Vereins im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden. Der Mitgliedsbeitrag kann dabei nur teilweise ein Entgelt sein; bzw. bestimmte Beiträge können beim gleichen Verein eine unentgeltliche Einnahme sein, wenn der Verein den entsprechenden Mitglieder(-gruppe)n keine Leistungen zur Verfügung stellt. Das gilt insbesondere für Fördermitglieder.

Wichtig Das muss aber aus der Satzung klar hervorgehen. Die unterschiedliche Bezeichnung der Mitgliedergruppen wird dazu nicht genügen. Vielmehr müssen die Leistungsrechte der Mitglieder unterschiedlich ausgestaltet und nach Möglichkeit so genau benannt sein, dass sie den unterschiedlichen Leistungen zugeordnet werden können. Diese unterschiedlichen Leistungen werden dann unterschiedlich besteuert:

  • Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen (Training und Wettkampf) sind nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
  • Steuerpflichtig sind dagegen sportliche Angebote, die keine „Veranstaltung“ sind, insbesondere das Einzeltraining.
  • Das gleiche gilt für die bloße Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten.

 

Wie werden Leistungsbündel besteuert?

Bei unterschiedlichen Leistungen, die gemeinsam angeboten werden, stellt sich zusätzlich die Frage, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, die einheitlich besteuert wird, oder um unterschiedliche Leistungen, für die verschiedene Steuersätze gelten können. Dabei gibt es mehrere Konstellationen:

1. Die Möglichkeit, aktiv an dem Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen und die Sportanlagen zu nutzen, können als zwei selbstständig erbrachte Leistungen behandelt werden. Dann wäre der Mitgliedsbeitrag aufzuteilen in einen Teil, der steuerfrei ist, und einen, der besteuert wird.

2. Mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze können als einheitlicher Umsatz anzusehen sein, wenn sie nicht selbstständig sind. Dabei gibt es zwei Fälle:

  • Mehrere Einzelleistungen sind für den „Kunden“ so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
  • Ein Einzelumsatz ist eine bloße Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

 

Die Konsequenz für den Vereinsalltag

Die Frage, welche Konstellation im behandelten Fall vorliegt, hat der BFH zur Klärung an die Vorinstanz zurückgegeben. Das bedeutet, dass die tatsächliche Besteuerung bei jedem Verein anders aussehen kann. Der BFH gibt dem FG aber Vorgaben an die Hand.

 

Teilnahmegebühren und Sportanlagenüberlassung als getrennte Leistung

Die Frage, ob trennbare Einzelleistungen vorliegen, kann – so der BFH – nicht allgemein, sondern nur fallbezogen beantwortet werden. Dabei müssen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes ermittelt werden. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf dabei nicht künstlich aufgespalten werden.

Wichtig  Der Verein hat also nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten. Die bloße getrennte Berechnung verschiedener Leistungen, sei es über unterschiedliche pauschale Beiträge bzw. Umlagen, sei es über Nutzungsentgelte, würde zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führen, wenn tatsächlich eine einheitliche Leistung vorliegt. Das kann je nach Sportart zu unter schiedlichen Ergebnissen führen.

Beispiel 1 Bei Mannschaftssportarten erfolgen Training und Wettkampf (Turnierbetrieb) in der Regel unter Anleitung eines Trainers.

Folge Wegen des organischen Rahmens (Leitung durch den Trainer) liegt eine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG vor. Die Mitgliedsbei träge sind insgesamt umsatzsteuerbefreit.

Beispiel 2 Beispiel VEREINSPRAXIS Ein Tennisverein organisiert zwar Gruppentrainingsstunden und vereinsinterne Turniere und nimmt mit einer Mannschaft sowie Einzelspielern an externen Wettkämpfen teil. Überwiegend spielen die Mitglieder aber – ohne zusätzliche Gebühren und ohne trainerische Anleitung – auf den Plätzen.

Folge   Die Überlassung der Plätze ist eine entgeltli che und auch steuerpflichtige Leistung, durch die der Mitgliedsbeitrag anteilig steuerbar wird. Zu klären ist, ob Training und Platzüberlassung selbst ständige Leistungen sind, ob also der gesamte Bei trag einheitlich besteuert wird oder steuerfrei bleibt.

 

Unteilbare Leistungen

Mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze sind als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbstständig sind. Dabei sind aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Dabei müssen die Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sein, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Beispiel   Die Nutzung eines Sportschwimmbads ist mit der Nutzung einer Sauna kombiniert. Mitglieder dürfen beides ohne zusätzliches Entgelt nutzen. Folge: Die kombinierte Nutzung von Schwimmbad und Sauna ist eine einheitliche Leistung. Dabei ist die Saunanutzung keine Nebenleistung zur Nut zung des Schwimmbads (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2023, Az. 5 K 3/22).

 

Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung

Eine einheitliche Leistung liegt auch vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die anderen Leistungen als Nebenleistungen einzustufen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Eine Leistung ist dann Nebenleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Beispiel   Ein Skisportverein organisiert ein Trainingswochenende in Österreich. Er stellt dazu mehrere Trainer und bucht die Skipässe für die Teilnehmenden (Hauptleistung). Dazu organisiert er den Bustransfer nach Österreich.

Folge Der Bustransfer ist eine Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Da die Hauptleistung (Training) umsatzsteuerfrei ist, gilt das auch für den Bustransfer.

 

Was der BFH zum Thema „Vorliegen einer einheitlichen Leistung“ sagt

Für den BFH spricht es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung (= gleichwertige Leistungsbestandteile im Rahmen eines untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs), wenn ein Mitglied die Leistungen des Vereins nur insgesamt in Form eines Gesamtpakets erhalten konnte. Dieses Gesamtpaket umfasst sowohl die (mögliche) Nutzung aller angebotenen Kurse und Trainings als auch der Sportgeräte und -anlagen.

So konnte ein Mitglied z. B. das Jugend-Fußballtraining des Vereins nutzen, während ein anderes wegen des Leichtathletikangebots oder der Nutzung der Sportgeräte und -anlagen Mitglied geworden ist. Aufgrund der verschiedenen Interessenlagen der Mitglieder und der Ausrichtung des Sportangebots auf verschiedene Personengruppen – so der BFH – dürften die einzelnen Leistungen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichwertig sein.

Demnach muss das FG klären, ob diese einheitliche Leistung des Vereins auch Teile umfasst, die nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG um satzsteuerbefreit sind. Dann wäre diese einheitliche Leistung insgesamt steuerpflichtig.

 

So können Vereine (im Sinne des Vorsteuerabzugs) gestalten

Diese Einschätzung des BFH im behandelten Fall bietet Vereinen Gestaltungsmöglichkeiten.

  • Denkbar wären unterschiedliche Mitglieder- und damit Beitragsgruppen, die nach Sport arten und Nutzung der Anlagen getrennt werden. Kann eine solche Trennung auch praktisch durchgehalten werden, wären nicht alle Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig.
  • Eine andere Möglichkeit der Aufteilung könnte darin bestehen, dass der Mitgliedsbeitrag nur die Teilnahme an den sportlichen Veranstaltungen (Training, Kurse, Wettkampf) umfasst, während der Verein für die bloße Nutzung der Anlagen eigene Gebühren erhebt. Das kann aber einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Außerdem ist eine solche Umgestaltung der Einnahmen für Sportvereine problematisch, weil viele Mitglieder Beiträge zahlen, die die Angebote nicht oder nur in geringem Umfang nutzen. Würde der Verein für alle Mitglieder die Beiträge senken, damit die aktiven Mitglieder nicht deutlich höher belastet werden, ginge das mit teils erheblichen Einnahmeeinbußen einher.

Wichtig  Nach der Rechtsprechungslage ist von voreiligen Gestaltungen abzuraten. Vereine sollten zunächst die weitere Entscheidung des FG Niedersachsen abwarten.

 

Das neue Thema „Steuersatz“

Soweit die Mitgliedsbeiträge nicht nach § 4 Nr. 22b UStG befreit sind, kommt der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG zum Einsatz. Der BFH hat aber Zweifel, ob diese Regelung greift. Er verweist auf seine frühere Rechtsprechung, nach der § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nicht unionsrechtskonform ist. Die Vorschrift befreit nämlich nicht nur die Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, sondern alle Leistungen wie z. B. auch bei der Förderung des Sports (BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az. V R 4/13).

 

BFH empfiehlt Gesetzesänderung

Für den BFH hat es der Gesetzgeber in der Hand, die Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen zu vereinheitlichen. Die EU-rechtliche Vorgabe – Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL – beschränkt nämlich anders als § 4 Nr. 22b UStG die Steuerbefreiung nicht auf die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.

Sie befreit vielmehr alle „in engem Zusammen hang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen“. Dazu gehört auch die Überlassung von Sportanlagen und -geräten.

 

Finanzverwaltung wird von sich aus wohl nicht tätig werden

Es ist fraglich, ob die Finanzverwaltung ihre Auffassung ändert und Mitgliedsbeiträge grundsätzlich als steuerbar einordnet. Entsprechende Aufforderungen des BFH ignoriert sie seit 15 Jahren. Offensichtlich will sie die Mitglieder nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer belasten.

Wichtig  Näher läge die Lösung, den Gestaltungsrahmen des Gemeinschaftsrechts auszuschöpfen und die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22b auf die Überlassung von Sportanlagen und ähnliche Leistungen zu erweitern. Damit wäre aber ein Vorsteuerabzug aus Errichtung und Unterhalt von Sportanlagen stark eingeschränkt. Regelmäßig wären dann nur die Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen umsatzsteuerpflichtig. Auch diese Option hat der Gesetzgeber aber bisher nicht ergriffen.

 

Bestehende Situation könnte noch eine Zeitlang fortdauern

Es ist also durchaus denkbar, dass die bestehen de Situation fortdauert. Vereine haben dabei ein faktisches Wahlrecht. Sie können mit Bezug auf die Verwaltungsauffassung die Beiträge umsatzsteuerfrei belassen. Oder sie können mit Verweis auf die herrschende Rechtsprechung bei Bedarf – etwa wenn ein hoher Vorsteuerabzug ansteht – zur Umsatzbesteuerung „optieren“.

 

BFH-Entscheidung betrifft nicht nur Sportvereine

Die Entscheidung des BFH betrifft übrigens alle Vereine, die Leistungen an Mitglieder erbringen, die über den Mitgliedsbeitrag finanziert werden. Das gilt insbesondere auch für Berufsverbände, Sozialverbände, Wohlfahrtsunternehmen oder Mietervereine. Zu den einschlägigen Leistungen gehören z.B. Rechtsberatung und Werbe- oder Vermittlungsleistungen.

FAZIT   Das Urteil des BFH wirft mehr Fragen auf, als es klärt. Um zu einer steuerlich optimalen Gestaltung zu kommen, werden Vereine die Tarifierung ihrer Leistungen an die Mitglieder vielfach ändern müssen. Etwa indem sie – wie gezeigt – für die Nutzung der Sportanlagen konkrete Nutzungsentgelte verlangen, statt das pauschal über den Mitgliedsbeitrag abgelten zu lassen. Nach jetzigem Stand der Rechtsprechung ist aber von solchen Gestaltungen abzuraten.