USt & Second-Hand-Laden oder Fahrradreparaturwerkstatt
Datum:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG von Umsätzen eines Wohlfahrtsverbands ergänzt.
Quelle BMF-Schreiben, 11.12.2025.
Welche Umsätze von Wohlfahrtsverbänden sind umsatzsteuerfrei?
Die Verwaltungsanweisungen ergänzen die grundsätzlichen Umsatzsteuerbefreiungsregeln für Umsätzen von Wohlfahrtsverbänden im Detail. Neu aufgenommen wurde die Regel:
Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind auch Leistungen steuerfrei, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt z. B. im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt erbracht werden.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2026 erbracht wurden bzw. werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Leistungen abweichend als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.