USt & Second-Hand-Laden oder Fahrradreparaturwerkstatt
Datum:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsanweisungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG von Umsätzen eines Wohlfahrtsverbands ergänzt.
Quelle BMF-Schreiben, 11.12.2025.
Welche Umsätze von Wohlfahrtsverbänden sind umsatzsteuerfrei?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands geäußert. Steuerfrei sind danach insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Das sind zum Beispiel Leistungen der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren, der „Tafeln“, der Frauenhäuser, der Bahnhofsmission und der Mitternachtsmission oder die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.
Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene und damit umsatzsteuerfreie Leistungen sind auch
- Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen,
- Beratungsleistungen bei Fragen zu Mütterkuren, Mutter- oder Vater-Kind-Kuren,
- Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und
- die Beratung und Hilfe für Haftentlassene sowie für Prostituierte.
Umsatzsteuerfrei sind zudem Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Menschen (z.B. die Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge). Hierunter fallen auch die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften erbrachten Leistungen wie die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge sowie in Erstaufnahmeeinrichtungen auch deren Verpflegung.
Als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden gelten jetzt auch Leistungen, die an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zu einem marktunüblichen niedrigen Entgelt erbracht werden. Als Beispiele solcher umsatzsteuerfreien Leistungen nennt das BMF Leistungen im Rahmen eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt.