USt & Schulfördervereine II

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Droht Fördervereinen von Schulen und Kindergärten aufgrund einer Neuregelung im Umsatzsteuerrecht eine Steuerpflicht beim Kuchenverkauf? Meldungen zu diesem Thema haben zahlreiche Vertreter von Vereinen in Aufregung versetzt. Nach dem Finanzministerium Thüringen hat nun auch das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Entwarnung gegeben. Die Tradition des Kuchenverkaufs auf Schulfesten und anderen Veranstaltungen dürfe nicht durch überbordende Bürokratie kaputtgemacht werden.

Quelle   FinMin NRW, Pressemitteilung 28.12.2023.

Löst der Kuchenverkauf jetzt Umsatzsteuer aus?

Danach gilt Folgendes: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative (also dem Förderverein). Dies ist der Fall, wenn Letztere nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elek­tronischer Medien auftreten und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen sind.

Hinweis   Wenn also der nächste Kuchenverkauf ansteht, sollten Sie dies unter dem Namen des (Förder-)Vereins bekanntmachen, da ansonsten der Verkauf der Schule selbst zugerechnet werden könnte, was unter Umständen eine Umsatzsteuerpflicht auslösen kann.

Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder der Förderverein nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe durch Schüler oder Eltern (z.B. Pizzaverkauf). Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich für Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Diese unbürokratische Lösung soll auch für Kindertagesstätten und andere Bildungseinrichtungen gelten.

Hinweis Ausnahmen soll es nur geben, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig (z.B. wöchentlich) solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 € betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.