USt & Schuldnerberatung

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In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war die Klägerin als selbständige Rechtsanwältin sowie als Schuldner- und Insolvenzberaterin tätig. Ihrer Tätigkeit lagen Verträge über Schuldnerberatungsleistungen zugrunde. Vertragspartner waren ein Landkreis und ein gemeinnütziger Verein, den die Klägerin als stellvertretende Vorsitzende und die erste Vorsitzende vertraten.

Quelle FG Hessen, Urteil 29.01.2025 [Aktenzeichen 1 K 13/22, Rev. (BFH: XI R 4/25)].

Warum sind Schuldner- und Insolvenzberatungsleistungen umsatzsteuerpflichtig?

Der Landkreis zahlte einen jährlichen Pauschalbetrag in Form einer „institutionellen Förderung“, mit dem sämtliche Ansprüche abgegolten waren. Die Schuldnerberatungsleistungen wurden von der Klägerin und der ersten Vorsitzenden des Vereins erbracht. Beide waren nicht bei dem Verein angestellt und erhielten Zahlungen, die ausschließlich aus den dem Verein bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln aufgewendet wurden. Rechnungen über die Beratungsleistungen wurden dem Verein nicht erteilt.

Die Klägerin erklärte umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen in Höhe der Gewinne aus der Schuldnerberatung. Das Finanzamt beurteilte ihre Einnahmen aus der Schuldnerberatung demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig. Auch das FG sah die von der Klägerin gegenüber dem Verein erbrachten Leistungen der Schuldnerberatung als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die Schuldnerberatung stelle keine umsatzsteuerfreie Sozialleistung dar.

Die Klägerin war auch nicht ehrenamtlich tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie

  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
  • das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Beides traf auf die Klägerin nicht zu. Zudem werde die Tätigkeit in der Schuldnerhilfe weder im Gesetz noch im herkömmlichen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet.

Hinweis   Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.