USt & Schülerfirmen
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Die Finanzverwaltungen von Bayern und Baden-Württemberg haben sich jeweils, im Zusammenhang mit von Elternbeiräten, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereinen erzielten Einnahmen, mit zwei wesentlichen umsatzsteuerlichen Fragen beschäftigt:
1. Wem sind die Umsätze zuzurechnen?
2. Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?
Quellen
- FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.02.2025
- LfSt Bayern, Schreiben vom 09.01.2025, Az. S 7107.2.1-37/24 St33
Schülerfirmen und Elternbeiräte können weiterhin steuerfreie Umsätze erzielen
An Schulen wird nicht nur gelernt, sondern auch gewirtschaftet. Elternbeiräte oder auch „Schülerfirmen“ erzielen Umsätze mit bestimmten Leis-tungen, so dass sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Wertung stellt. Das Bayerische Landesamt für Steuern und das Finanzministerium Baden-Württemberg haben sich zu dieser Frage positioniert und für Klarheit gesorgt. Beide gehen auch nach dem Jahr 2027 von einer Umsatzsteuerbefreiung aus.
Hinweis Spätestens ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben eigentlich häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen zum Beispiel auch Kommunen oder Landkreise.
Schülerfirmen sind - wie auch Elternbeiräte - gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen künftig Umsatzsteuer entsteht.
Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma ergibt schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbständig ist. Zudem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein, was in der Regel der Fall ist.
Hinweis Anders verhält es sich bei Schülerfirmen und Elternbeiräten, die selbständig organisiert sind (z.B. in der Rechtsform einer GbR). Bei ihnen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Sie können aber gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.