USt & Rechtsberatung

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Das Finanzgericht Leipzig (FG) hat entschieden, dass die auf außergerichtliche Rechtsberatung entfallenden Teile der Mitgliedsbeiträge eines Mietervereins gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sind.

Quelle   FG Leipzig, Urteil 05.02.2025 [Aktenzeichen 5 K 423/24].

Sind außergerichtliche Rechtsberatungen bei einem Mieterverein umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze?

Kernaussagen

  • Streitpunkt war, ob die Vereinsleistungen im Bereich der außergerichtlichen Rechtsberatung als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze iSv. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG gelten oder umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Der Kläger (Mieterverein) hatte seine Mitgliedsbeiträge anteilig für die Bereiche Ideeller Zweck, Rechtsberatung und Rechtsschutzvermittlung aufgeteilt und die außergerichtliche Rechtsberatung nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei behandelt.
  • Das Finanzamt folgte zunächst dieser Auffassung, änderte aber auf Grundlage einer nicht veröffentlichten Verwaltungsanweisung die Rechtsposition und besteuerte die Beiträge rückwirkend.
  • Das Gericht stufte die außergerichtliche Rechtsberatung als Versicherungsumsatz ein: Bereits die satzungsgemäße Verpflichtung zur außergerichtlichen Rechtsberatung bei mietrechtlichen Konflikten gegen Beitrag stellt ein Versicherungsverhältnis dar, da ein konkretes Risiko (Streit im Mietverhältnis) abgedeckt wird.
  • Wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis iSv. § 1 Abs. 1 VersStG ist die Übernahme eines Wagnisses vom Versicherer gegen Entgelt. Dies erfolge durch Beistandsleistungen in Form der außergerichtlichen Rechtsberatung und Interessenwahrnehmung bei Miet- und Pachtstreitigkeiten.
  • Die Steuerbefreiung erfordert keine vollständige Risikoübernahme oder gerichtliche Vertretung; die vertraglich vereinbarte Beistandsleistung reicht aus.
  • Die Änderung der Verwaltungsauffassung wurde als unzureichend kommuniziert beanstandet.
  • Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 21/25).

 

Wesentliche Folgen

Wenn das Revisionsverfahren beim BFH das Urteil bestätigt können Mietervereine die auf außergerichtliche Rechtsberatung entfallenden Mitgliederbeiträge als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze behandeln, sofern ein entsprechendes (auch satzungsmäßiges) Versicherungsverhältnis vorliegt. Eine vollständige Risikoübernahme oder gerichtliche Interessenvertretung ist dafür nicht erforderlich. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen vergleichbarer Vereine.

 

Hinweis   Der Artikel ist mit Hilfe von KI generiert und von Gem.StuFi kontrolliert.