USt & Präventions- und Persönlichkeitstrainer
Datum:
Abhängig vom Einzelfall kann die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen herausgestellt.
Quelle BFH, Urteil 30.04.2025 [Aktenzeichen XI R 5/24].
Wann sind Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers umsatzsteuerfrei?
Umsatzsteuerbefreiungen sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen der Finanzverwaltung und den Leistenden Unternehmern. In einem aktuellen Fall hatte der BFH zu beurteilen, ob es sich bei der Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers um eine umsatzsteuerfreie Leistung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG handelt.
Sachverhalt
Der Trainer erteilte unter Anderem Konfliktpräventionskurse an unterschiedlichen Schulen, die er im Rahmen eines Antrages auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Finanzamt als umsatzsteuerfreie Leistung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG (a.F.) erklärte. Finanzamt und BFH folgten dieser Auffassung zunächst nicht. Nach einigen Jahren des Rechtsstreits bejahte der BFH schließlich die Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. I MwStSystR, wie sie auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg angenommen hatte.
Geltungsbereich der Steuerbefreiung
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. I MwStSystR können Leistungen, die der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen, von der Umsatzsteuer befreit sein. Die in Rede stehende Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“. Gemäß BFH handelt es sich bei Erziehung um eine nach Art und Schwerpunkt planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Im Unterschied hierzu geht es beim Unterricht vorrangig um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
Insofern bedarf es bei der Erziehung von Kindern eines Erziehungszieles, welches über die reine Wissensvermittlung hinausgeht und insbesondere soziale Kompetenzen und Werte vermittelt.
Die vom Trainer erbrachten Kurse erfüllen gemäß BFH diese Anforderungen und sind somit als Erziehungsleistungen zu qualifizieren. In den Kursen lernen die Kinder unter anderem, eigene Gefühle wahrzunehmen, wie sie sich in schwierigen Situationen wehren können, wer Vertrauenspersonen sind und man „gute“ und „schlechte“ Geheimnisse unterscheidet. Diese Inhalte fördern die Willens- und Charakterbildung der Kinder.
Trainer gilt als Einrichtung
Die Steuerbefreiung nach Unionsrecht setzt voraus, dass die Leistung von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder von anderen Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Unter welchen Voraussetzungen und Modalitäten eine vergleichbare Zielsetzung anerkannt werden kann, ist im genannten Artikel der MwStSystR nicht geregelt und bedarf somit einer Implementierung entsprechender Regelungen in nationales Recht.
Im Jahr 2019 hat der deutsche Gesetzgeber die personellen Voraussetzungen im Umsatzsteuergesetz geregelt. Somit gilt nunmehr, dass die Steuerbefreiung nur für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung ohne systematische Gewinnerzielung gelten.
Im Veranlagungszeitraum war der Trainer mangels anderslautender Regelungen im UStG als Einrichtung im Sinne der MwStSystR anzusehen. Denn hiervon umfasst sind gemäß BFH auch natürliche Personen. Denn auch sie stellen abgrenzbare Einheiten dar, die bestimmte Funktionen erfüllen. Somit war die Berufung auf eine Steuerbefreiung aus Unionsrecht zulässig.
Praxishinweis
Durch die mit Wirkung zum 01.01.2020 erfolgte Anpassung des § 4 Nr. 23 UStG ist für die Steuerbefreiung nunmehr zwingende Voraussetzung, dass die Erziehungsleistungen, sofern nicht von Einrichtungen des öffentlichen Rechst erbracht, von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden.
Hierdurch sind gewerbliche Anbieter von der Steuerbefreiung ausgenommen und es wird zudem der Weg auf eine Berufung auf das Unionsrecht erschwert.