USt & Ökopunktehandel

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Ökologische Ausgleichsmaßnahmen können nach dem Baugesetzbuch sowohl räumlich als auch zeitlich unabhängig von dem Eingriff selbst durchgeführt werden. Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. Dadurch können auch gemeinnützige Einrichtungen mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beauftragt werden. Einnahmen fallen nach Ansicht des LfSt Niedersachsen in den begünstigten Zweckbetrieb.

Quellen LfSt Niedersachsen, Schreiben 21.02.2023 [Aktenzeichen S 7100 – St 172 – 570/2023].

 

In welchem Ausmaß sind Einnahmen aus Naturschutzmaßnahmen und dem Ökopunktehandel steuerlich begünstigt?

Hintergrund   Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, zu denen sich eine Einrichtung vertraglich gegenüber dem Eingriffsverursacher verpflichtet, sind grundsätzlich als sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung für den Verkauf von Ökopunkten an den Eingriffsverursacher. Das LfSt Niedersachsen stellt dabei klar, dass bei gemeinnützigen Einrichtungen sowohl bei der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen als auch beim Verkauf von Ökopunkten die Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG greifen kann. Es handelt sich also um einen Zweckbetrieb (LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 21.02.2023, Az. S 7100 – St 172 – 570/2023).

Wichtig   Dementgegen hat der BFH 2019 entschieden, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Ökopunkten in den ideellen Bereich fallen, wenn kein spekulativer Handel vorliegt. Es fehlt die Voraussetzung für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, weil sich der Verkauf nicht als sachlich selbstständige Tätigkeit von der ideellen abgrenzen lässt. Das Entstehen der Ökopunkte ist vielmehr zwangsläufige Folge der gemeinnützigen Tätigkeit. Kann eine gemeinnützige Einrichtung die Ökopunkte nicht selbst verwenden, ist der Verkauf die einzige Verwertungsalternative und damit auch unmittelbare Folge der Renaturierungsmaßnahmen. Der Verkauf muss damit im Rahmen der Deckung der entstehenden Kosten dem ideellen Bereich zugerechnet werden (BFH, Urteil vom 24.01.2019, Az. V R 63/16).