USt & Museums WC und -Parkplatz

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen und einer WC-Anlage Nebenleistungen zu einer steuerfreien kulturellen Dienstleistung sein können. Die Antragstellerin betrieb ein unter Denkmalschutz stehendes Museum und daneben ein angegliedertes Informationszentrum. Darüber hinaus stellte sie Besuchern WC-Anla­gen und Parkplätze der Einrichtung zur Verfügung. Die aus dem Betrieb der Gesamtanlage resultierenden Umsätze vereinnahmte und erklärte sie als umsatzsteuerfrei.

Quelle   BFH, Beschluss 18.10.2023 [Aktenzeichen XI B 41/23 (AdV)].

Wie weit die Umsatzsteuerbefreiung beim Betrieb eines Museums reicht

Das Finanzamt folgte dem nur, soweit die Steuerbefreiung den Betrieb des Museums selbst umfasste. Hinsichtlich der übrigen Anlagen und Flächen setzte es ausgehend von höheren Umsätzen zum Regelsteuersatz von 19 % und Vorsteuern die Umsatzsteuer(-Vorauszahlungen) herauf. Gegen die entsprechenden Änderungsbescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag ab. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung; bei der WC- und Parkplatznutzung handle es sich weder um steuerfreie Leistungen noch um Nebenleistungen zum Museumsbetrieb. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat sich der BFH dem FG nur hinsichtlich der Vermietung der Parkflächen angeschlossen. Hierbei handle es sich weder um eine für Museen typische noch um eine für ihren Betrieb oder den Zutritt von Besuchern zwingend erforderliche Leistung. Sie sei vom Finanzamt zutreffend der Besteuerung mit 19 % unterworfen worden.

Beim Betrieb der WC-Anlage, den das FG analog zum Betrieb des Parkplatzes gewertet hatte, sah der BFH aber eine solche Unerlässlichkeit. Zum einen könne, was das FG offengelassen habe, der Museumsbetreiber nach Landesrecht verpflichtet sein, sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen stünde Besuchern ohne die von der Antragstellerin betriebene WC-Anlage keinerlei sanitäre Einrichtung zur Verfügung, so dass sich schon hieraus eine Unerlässlichkeit ergeben könne. Das FG hat die Frage einer solchen Unerlässlichkeit nun im zweiten Rechtsgang zu klären. Zudem hat es die Auswirkungen auf den bisherigen Vorsteuerabzug zu prüfen.