USt & Mitgliedsbeiträge im Sportverein

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Sportvereine können ihre Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwerfen, um so den Vorsteuerabzug aus dem Bau und der Unterhaltung von Sportanlagen möglich zu machen. Dabei müssen sie aber beachten, dass für Mitgliedsbeiträge – mindestens teilweise – die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG gelten kann.

Quelle   FG Niedersachsen Urteil 10.01.2023 [Aktenzeichen 11 K 147/22].

Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge

Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fußballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem für Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschließlich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht. Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer – mit dem ermäßigten Steuersatz (7%)

Die Rechnung ging allerdings nicht auf. Nach § 4 Nr. 22b UStG sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbefreit, soweit sie darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermöglicht. Seine Mitgliedsbeiträge sind zwar Entgelte für seine steuerbaren Leistungen. Diese Leistungen sind aber nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei und schließen daher insoweit den Vorsteuerabzug aus.

Diese Steuerbefreiung erfasst organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist.

Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind nur deswegen abzugsfähig, soweit der Verein den Kunstrasenplatz für die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt werden, nutzt.

Das Urteil des Finanzgericht Niedersachsen zeigt, dass die Besteuerung der Mitgliedsbeiträge nur in bestimmten Fällen einen nennenswerten Vorsteuerabzug ermöglicht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Leistungen an die Mitglieder in der bloßen Überlassung von Sportanlagen bestehen. Hier liegt keine sportliche Veranstaltung vor und damit keine Steuerbefreiung.

Hinweis   Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG sehr niedrig angesetzt. Bereits eine Aufsicht über den Sport- oder Trainingsbetrieb kann den dafür erforderlichen organisatorischen Rahmen liefern (Finanzgericht München, 29.01.2015, 14 K 1553/12).

Zuschuss für Sportanlagenbau ist regelmäßig nicht umsatzsteuerpflichtig

Zahlt eine Gemeinde an einen Sportverein einen Zuschuss für die Errichtung von Sportanlagen auf einem gemeindeeigenen Grundstück, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss. Das gilt auch, wenn die Sportanlage – als Teil des Grundstücks – an die Gemeinde zurückfällt, wenn der Nutzungsvertrag endet (Finanzgericht Niedersachsen, 10.01.2023, 11 K 147/22). Das Finanzgericht (FG) sah hier einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss.

Die Begründung

  • Es bestand kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung (Zuschuss) und Entgelt (letztendlicher Überlassung der Anlage). Es fehlte also an der Entgeltlichkeit.
  • Die Zahlung diente lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein und stand deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung.
  • Der Verein war auch nicht verpflichtet, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Er schuf mit der Errichtung des Kunstrasenplatzes lediglich für sich selbst die Möglichkeit, sein Sportangebot aufrechterhalten zu können.

Daran – so das FG – ändert weder die Dauer der Nutzungsüberlassung etwas noch die Tatsache, dass das Grundstück im Eigentum der Gemeinde stand.