USt & Kostenteilungsgemeinschaften
Datum:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung den Anwendungsbereich für sogenannte Kostenteilungsgemeinschaften gemäß § 4 Nr. 29 UStG erweitert.
Quelle EuGH Urteil 22.01.2026 [Aktenzeichen C‑379/24 und C‑380/24].
Welche Tätigkeiten sind in Kostenteilungsgemeinschaften umsatzsteuerfrei?
Nach § 4 Nr. 29 UStG sind nur Leistungen von Kostenteilungsgemeinschaften umsatzsteuerfrei, die für unmittelbare Zwecke der Ausübung von bestimmten umsatzsteuerfreier Tätigkeiten verwendet werden. Welche Leistungen das sind, hatte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 19.07.2022 eng ausgelegt und u.a. „allgemeine Verwaltungsleistungen“ von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Darunter schließt die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung von z.B. Buchführung, EDV-Dienstleistungen sowie Reinigungs- und Verpflegungsleistungen aus.
Der EuGH sieht das anders und hat in den entschiedenen verbundenen Fällen die Umsatzsteuerfreiheit für Reinigungsleistungen bejaht.