USt & Kleinunternehmerregel

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Die Gemeinnützigkeit betrifft nur die Körperschaft- und die Gewerbesteuer; losgelöst davon ist die Umsatzsteuer, die ins Spiel kommt, wenn Vereine sich wirtschaftlich betätigen. Grundsätzlich können auch Vereine die „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen.

Quelle   BMF-Schreiben, 18.03.2025.

Finanzverwaltung gibt neue Hinweise zur Kleinunternehmerregelung

Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz des Vereins

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Die Kehrseite der Medaille ist, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das heißt, dass Sie gezahlte Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen nicht vom Finanzamt erstattet bekommen.

Entscheiden Sie sich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, weisen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Sie müssen nur den Namen und die Anschrift des Vereins, das Rechnungsdatum und die Steuernummer aufnehmen. Zudem ist ein Hinweis auf die „Steuerbefreiung als Kleinunternehmer“ erforderlich. Nicht erforderlich ist es, dass Sie eine laufende Rechnungsnummer und einen Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung angeben. Da der Verein mit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer vereinnahmt, entfällt auch eine Erklärungspflicht.

Hinweis   Nutzen Sie unser Beratungsangebot, wenn sich abzeichnet, dass Ihr Verein die Betragsgrenzen überschreitet!