USt & Jugendfreiwilligendienste
Datum:
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfS) hat sich in seiner Verfügung zum Leistungsaustausch in Zusammenhang mit Jugendfreiwilligendiensten geäußert.
Quelle LfS Niedersachsen Verfügung 13.11.2024 [Aktenzeichen S 7100-St 172-34/2024].
Zwei- und dreiseitige Vereinbarungen
Die Verfügung unterscheidet grundsätzliche die Vertragsgestaltung nach Zwei- und dreiseitige Vereinbarungen:
Zweiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 JFDG
Der Vertrag nach § 11 Abs. 1 JFDG ist eine zweiseitige Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Freiwilligen und regelt die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch sowie die Vergütung des Freiwilligen.
Rechtsbeziehungen bestehen zwischen dem Freiwilligen und dem Träger, nicht jedoch zwischen dem Freiwilligen und der Einsatzstelle. Mit der Überlassung des Freiwilligen erbringt der Träger folglich eine Leistung an die Einsatzstelle, der die Zahlungen der Einsatzstelle als Entgelt gegenüberstehen.
Die Personalüberlassung kann als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerbefreit sein. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Einsatzstellen die Freiwilligen mit Aufgaben betrauen, die außerhalb des Bereichs der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit liegen.
Dreiseitige Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 JFDG
Bei einem Vertrag nach § 11 Abs. 2 JFDG wird die Einsatzstelle in die Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Träger einbezogen. Die Einsatzstelle schuldet selbst unmittelbar und ausschließlich die Sach- und Geldleistungen gegenüber dem Freiwilligen. Der Träger übernimmt lediglich die Betreuung und Vermittlung des Freiwilligen.
Der Träger überlässt den Freiwilligen nicht der Einsatzstelle, weil zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen eine direkte Rechtsbeziehung besteht. Der Träger erbringt jedoch durch Seminare für den Freiwilligen und durch Verwaltungsarbeit für die Einsatzstelle sonstige Leistungen. Entgelt ist die von der Einsatzstelle zu entrichtende Verwaltungskostenumlage. Die Umlage ist steuerbar. Soweit sie auf die Bildungsarbeit des Trägers einschließlich der darauf entfallenden allgemeinen Verwaltungstätigkeit entfällt (Tz. 4.16 der Mustervereinbarung), ist sie unter den Bedingungen des § 4 Nr. 22 UStG steuerfrei. Soweit sie auf die Verwaltungsleistungen nach Tz. 4.19 der Mustervereinbarung entfällt, ist sie steuerpflichtig.
Bundesfreiwilligendienst
Die o.g. Grundsätze zum FSJ bzw. FÖJ sind auch auf den BFD anzuwenden.
Zuwendungen des Bundes für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes gemäß § 17 Abs. 3 BFDG sind nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse. Demgegenüber begründen Zuwendungen des Bundes für die Übernahme von Aufgaben gemäß § 16 BFDG regelmäßig einen Leistungsaustausch. Die insofern erbrachte Leistung kann unter Umständen steuerfrei sein.