USt & Integrationsprojekte
Datum:
Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) ist in folgenden amtlichen Leitsätzen zusammengefasst:
1. Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c AO i.V.m. § 132 Abs. 1 SGB IX aF ausführt, sind ermäßigt zu besteuern.
2. Die gemeinnützige Einrichtung verwirklicht mit den im Rahmen dieses Zweckbetriebs ausgeführten Wäschereileistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, weil sich der gemeinnützige Zweck im Rahmen eines Integrationsprojekt nicht auf die bloße Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen beschränkt, sondern deren Mitwirkung bei der Leistungserbringung untrennbar hiermit verbunden ist.
3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf diese im Rahmen des Integrationsprojekts ausgeführten Leistungen widerspricht nach dem Sinn und Zweck der Steuersatzermäßigung weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch dem Gebot der Wettbewerbsneutralität (entgegen BFH-Urteil vom 23. Juli 2019 XI R 2/17, BFHE 26, 91).
4. Eine Zweckbetriebseigenschaft i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchst. c) AO ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit während einer - nur temporären - unterjährigen Unterschreitung der steuerrechtlichen Beschäftigungsquote von 40 % nicht abzuerkennen.
Quelle FG Niedersachsen, Urteil 11.12.2025 [Aktenzeichen 5 K 173/16].
Wie sind Umsätze gemeinnütziger Integrationsprojekte zu besteuern?
Erbringt eine gemeinnützige GmbH im Rahmen eines Zweckbetriebs als Integrationsprojekt Leistungen (z.B. Wäschereileistungen), sind diese Umsätze regelmäßig mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) zu besteuern. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) hervor.
Der gemeinnützige Zweck wird durch die Mitwirkung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen an der Leistungserbringung verwirklicht. Hierbei geht es nicht nur um „irgendeine“ Beschäftigung, sondern um Teilhabe am Arbeitsleben im laufenden Betrieb. Die Steuersatzermäßigung verstößt nach Ansicht des FG weder gegen unionsrechtliche Vorgaben noch gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
Für Integrationsprojekte ist grundsätzlich eine Beschäftigungsquote von mindestens 40 % schwerbehinderter Menschen erforderlich. Wird diese Beschäftigungsquote unterjährig nur vorübergehend unterschritten, darf dem Betrieb die Zweckbetriebseigenschaft aus Verhältnismäßigkeitsgründen nach Ansicht des FG nicht allein deshalb aberkannt werden. Auch wenn die Wäschereileistungen am allgemeinen Markt angeboten werden, handelt die gemeinnützige Einrichtung im Rahmen des Integrationsprojekts zweckverwirklichend: Die Leistungserbringung und die Integration der Beschäftigten sind laut FG untrennbar miteinander verbunden.
Hinweis Begünstigte Leistungen liegen seit dem 01.01.2025 auch dann vor, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder (wie bei Inklusionsbetrieben) bei der Leistungserbringung mitwirken.